Der Rat hatte sich mit folgenden Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu befassen:
Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen
Es lagen keine Zuwendungen vor, über deren Annahme zu entscheiden war.
Erlass einer Hebesatzsatzung für Realsteuern
I. Allgemeines
Die Grundsteuer zählt neben der Gewerbesteuer zu den wichtigsten Einnahmenquellen der Städte und Gemeinden. Man unterscheidet hierbei zwischen der Grundsteuer für bebaute und bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B) sowie der Grundsteuer für Grundstücke für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A).
Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoßen wird. Daraus ergab sich, dass im Rahmen der Grundsteuerreform, die betroffenen Grundstücke neu zu bewerten waren. Auf der Grundlage der Neubewertung müssen die Gemeinden ab dem 01.01.2025 neue Grundsteuerbescheide erlassen.
Für die von den Finanzämtern durchzuführende Neubewertung gab es unterschiedliche Modelle. Das Land Rheinland-Pfalz hat sich für das s. g. Bundesmodell entschieden. Die Finanzverwaltung sollte Mitte des laufenden Jahres den Kommunen die Grundlagendaten der Neubewertung mitteilen, damit sie rechtzeitig die Hebesätze der Grundsteuern für das Jahr 2025 festlegen können. Dabei soll nach Empfehlung der Bundesregierung die Aufkommensneutralität beachtet werden, soll heißen, die Hebesätze sind so festzulegen, dass weder Minder- noch Mehreinnahmen zu den aktuellen Veranlagungen entstehen.
Die Finanzverwaltung hat mittlerweile neue Grundlagendaten für die Veranlagung der Grundsteuern mitgeteilt, sie unterliegen aber teilweise noch Schätzungen zum 31.12.2024, weil noch nicht alle Neubewertungen abgeschlossen sind.
Dabei ist bereits deutlich erkennbar, dass auf der Basis der neuen Messbeträge und den aktuellen Hebesätzen teilweise immense Aufkommenseinbußen in den Gemeinden entstehen werden. Dieses hat in der Analyse unterschiedliche Ursachen. Zum einen erreicht die angenommene Neubewertung älterer Gebäude, bei denen die Finanzämter über die letzten Jahrzehnte keine Bewertungsanpassung vorgenommen haben, nicht den Aufkommenszuwachs, wie ursprünglich angenommen. Weiter ist tendenziell erkennbar, dass bei Objekten, die angepasst waren, jetzt eine Reduzierung der Werte eintritt.
Das größte Problem zeichnet sich allerdings bei der Bewertung der Gewerbegrundstücke ab. Sie erfahren eine erhebliche Reduzierung der Messbeträge. Insbesondere tritt dieser Effekt bei der Bewertung nach dem Bundesmodell ein, das Rheinland-Pfalz für die Grundsteuerreform festgelegt hat.
Das Bundesmodell der Grundsteuerreform unterscheidet sich bei Wohn- und Gewerbegrundstücken vor allem in der Bewertungsmethode (Ertragswert vs. Sachwert) und der Steuermesszahl. Wohngebäude werden stärker nach Ertragsmöglichkeiten (Bodenrichtwert, Immobilienart, Wohnfläche, und Baujahr) bewertet, während Gewerbegrundstücke auf dem materiellen Sachwert (Bodenrichtwerte, Gebäudegröße, Baukosten und Alter) basieren. Dies führt zu einer unterschiedlichen steuerlichen Belastung, um der Nutzung und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Immobilienart gerecht zu werden.
Anhand der nachfolgenden Beispiele aus den Städten und Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf wird diese Schieflage deutlich:
Wohngebäude
Objekt | Hebesatz | Messbetrag | Grundsteuer in Euro | Messbetrag NEU | Grundsteuer | Unterschied in Euro |
Haus, Bj. 1930er-Jahre, ohne Fortschreibung | 465 | 19,00 | 88,35 | 24,18 | 112,44 | 24,09 |
Haus, Bj. 1960er-Jahre, ohne Fortschreibung | 465 | 35,60 | 165,54 | 58,43 | 271,70 | 106,16 |
Haus, Bj. 1930er-Jahre, mit Fortschreibung | 465 | 50,11 | 233,01 | 36,98 | 171,96 | -61,05 |
Haus, Bj. 1980er-Jahre, mit Fortschreibung | 465 | 117,45 | 546,14 | 87,20 | 405,48 | -140,66 |
Haus, Bj. 2000er-Jahre, mit Neubewertung | 465 | 64,08 | 297,97 | 80,85 | 375,95 | 77,98 |
Gewerbeobjekte
Objekt | Hebesatz | Messbetrag | Grundsteuer in Euro | Messbetrag NEU | Grundsteuer | Unterschied in Euro |
Kleineres Unternehmen in Derschen | 465 | 88,93 | 413,52 | 40,94 | 190,37 | -223,15 |
Kleineres Unternehmen in Friedewald | 465 | 775,75 | 3.607,24 | 405,55 | 1.885,81 | -1.721,43 |
Mittleres Unternehmen in Niederdreisbach | 465 | 1.128,83 | 5.249,06 | 248,23 | 1.154,27 | -4.094,79 |
Mittleres Unternehmen in Weitefeld | 465 | 1.271,63 | 5.913,08 | 333,27 | 1.549,71 | -4.363,37 |
Größeres Unternehmen in Daaden | 465 | 7.488,43 | 34.821,20 | 1.660,66 | 7.722,07 | -27.099,13 |
Größeres Unternehmen in Herdorf | 465 | 5.859,24 | 27.245,47 | 2.563,29 | 11.919,30 | -15.326,17 |
Den Effekt, dass Gewerbetreibende künftig zu deutlich niedrigeren Grundsteuerbeträgen veranlagt werden und die Wohnungs- und Hauseigentümer dadurch mehr belastet werden (Aufkommensneutralität), haben verschiedene Interessenverbände und politische Gruppierungen aufgegriffen und insbesondere eine Aufspaltung der Grundsteuer und unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Gewerbeeigentum gefordert. Nordrhein-Westfalen ist dem gefolgt, für Rheinland-Pfalz war zunächst keine Anpassung geplant.
Für die Städte und Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf würden sich deshalb die Einnahmen aus den Grundsteuern nach der Grundsteuerreform wie folgt verändern:
Grundsteuer A
Gemeinde | Grundsteuer-Messbetrag | Hebesatz | Aufkommen in Euro | Grundsteuer-Messbetrag | Hebesatz | Aufkommen NEU | Veränderung |
Daaden | 3.235,68 | 345 | 11.163,10 | 3.015,87 | 345 | 10.404,75 | -758,34 |
Derschen | 1.031,94 | 350 | 3.611,79 | 752,59 | 350 | 2.634,07 | -977,73 |
Emmerzhausen | 386,49 | 345 | 1.333,39 | 664,06 | 345 | 2.291,01 | 957,62 |
Friedewald | 594,29 | 345 | 2.050,30 | 1.123,18 | 345 | 3.874,97 | 1.824,67 |
Herdorf | 1.656,76 | 400 | 6.627,04 | 2.169,81 | 400 | 8.679,24 | 2.052,20 |
Mauden | 277,18 | 300 | 831,54 | 319,42 | 300 | 958,26 | 126,72 |
Niederdreisbach | 418,61 | 350 | 1.465,14 | 588,30 | 350 | 2.059,05 | 593,92 |
Nisterberg | 704,16 | 345 | 2.429,35 | 608,26 | 345 | 2.098,50 | -330,86 |
Schutzbach | 26,62 | 345 | 91,84 | 24,56 | 345 | 84,73 | -7,11 |
Weitefeld | 1.317,69 | 360 | 4.743,68 | 1.408,07 | 360 | 5.069,05 | 325,37 |
Summen | 9.649,42 |
| 34.347,17 | 10.674,12 |
| 38.153,63 | 3.806,46 |
Grundsteuer B
Gemeinde | Grundsteuer- | Hebesatz | Aufkommen in Euro | Grundsteuer-Messbetrag | Hebesatz | Aufkommen in Euro | Veränderung in Euro |
Daaden | 144.719,00 | 465 | 672.943,35 | 103.710,03 | 465 | 482.251,64 | -190.691,71 |
Derschen | 25.483,31 | 465 | 118.497,39 | 21.193,75 | 465 | 98.550,94 | -19.946,45 |
Emmerzhausen | 27.062,82 | 465 | 125.842,11 | 15.010,28 | 465 | 69.797,80 | -56.044,31 |
Friedewald | 42.300,26 | 465 | 196.696,21 | 30.683,22 | 465 | 142.676,97 | -54.019,24 |
Herdorf | 212.747,86 | 465 | 989.277,55 | 150.480,52 | 465 | 699.734,42 | -289.543,13 |
Mauden | 2.593,86 | 365 | 9.467,59 | 2.484,72 | 365 | 9.069,23 | -398,36 |
Niederdreisbach | 27.272,34 | 465 | 126.816,38 | 20.104,16 | 465 | 93.484,34 | -33.332,04 |
Nisterberg | 9.802,82 | 425 | 41.661,99 | 9.077,49 | 425 | 38.579,33 | -3.082,65 |
Schutzbach | 12.395,54 | 465 | 57.639,26 | 8.257,81 | 465 | 38.398,82 | -19.240,44 |
Weitefeld | 77.350,00 | 465 | 359.677,50 | 62.265,00 | 465 | 289.532,25 | -70.145,25 |
Summen | 581.727,81 |
| 2.698.519,33 | 423.266,98 |
| 1.962.075,74 | -736.443,59 |
Die Städte und Ortsgemeinden sind verpflichtet, ihre Einkommensmöglichkeiten auszuschöpfen. Nahezu alle Gemeinden benötigen die Einnahmen aus den Grundsteuern in der bisherigen Größenordnung um ihre Haushalte ausgleichen zu können. Insbesondere wegen der ab dem Jahr 2024 geltenden verschärften Finanzaufsicht können diese Einnahmeverluste nicht kompensiert und somit ein Haushaltsausgleich nicht erreicht werden. Dieses hätte Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit der Haushalte und auf die Bewilligung von Fördermitteln.
Bei dieser, aktuell nicht veränderbaren Ausgangssituation, sind die Gemeinden demnach gezwungen, insbesondere die Hebesätze der Grundsteuer B anzupassen. Nach den vorliegenden Grundlagendaten, ergänzt durch eine neue Anpassung des Ministeriums für Finanzen RLP vom 23.10.2024, würden nach bisherigem Kenntnisstand, folgende Hebesätze das bisherige Aufkommen garantieren:
Grundsteuer A | Grundsteuer B | |||||
Gemeinde | Hebesatz | Hebesatz NEU | Veränderung in %-Punkten *) | Hebesatz | Hebesatz | Veränderung in %-Punkten |
Daaden | 345 | 368 | 23 | 465 | 673 | 208 |
Derschen | 350 | 479 | 129 | 465 | 573 | 108 |
Emmerzhausen | 345 | 207 | -138 | 465 | 653 | 188 |
Friedewald | 345 | 241 | -104 | 465 | 671 | 206 |
Herdorf | 400 | 291 | -109 | 465 | 666 | 201 |
Mauden | 300 | 263 | -37 | 365 | 381 | 16 |
Niederdreisbach | 350 | 250 | -100 | 465 | 649 | 184 |
Nisterberg | 345 | 322 | -23 | 425 | 477 | 52 |
Schutzbach | 345 | 68 | -277 | 465 | 704 | 239 |
Weitefeld | 360 | 285 | -75 | 465 | 634 | 169 |
*) Problem: Bei der Grundsteuer A liegt der Nivellierungssatz bei 345 %.
Die Steuerhebesätze sind in der Haushaltssatzung festzulegen. In der Regel werden die Haushalte der Städte und Ortsgemeinden erst zu Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt, beraten und beschlossen. Darüber hinaus beginnt mit der Reform ein neuer Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge, weshalb die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen über den 01.01.2025 hinaus – erstmals seit dem 01.01.1964 – nicht gegeben ist. Um die Handlungsfähigkeit der Gemeinden zu Beginn des neuen Jahres nicht zu gefährden, weil ohne gültige Haushaltssatzung keine rechtskräftigen Steuerbescheide verschickt werden können, sind die Realsteuerhebesätze für das bevorstehende Haushaltsjahr durch eine gesonderte Hebesatzsatzung festzusetzen. Sie sollte noch bis Jahresende beschlossen werden, damit frühzeitig die neuen Abgabenbescheide versendet werden können.
Auswirkungen auf umlagefinanzierte Haushalte
Für die umlagefinanzierten Haushalte der Verbandsgemeinden und Landkreise stellt die Grundsteuerreform mit den beschriebene Auswirkungen ein zusätzliches Problem dar. Die Grundsteuern bilden neben der Gewerbesteuer und den Steuerbeteiligungen die Steuerkraft und somit die Umlagegrundlagen zur Finanzierung deren Haushalte. Selbst wenn die Ortsgemeinden die Hebesätze entsprechend anpassen, damit die erkennbaren Einnahmeverluste für sie ausgeglichen werden, können Verbandsgemeinden und Landkreise nur bis zum Nivellierungssatz (derzeit 345 % Grundsteuer A, 465 % Grundsteuer B) die Steuerkraft ansetzen. Somit werden sich die Umlagegrundlagen entsprechend reduzieren und Verbandsgemeinde und Landkreis müssen, entsprechend dem Finanzierungsbedarf der Haushalte, den Umlagesatz erhöhen.
II. Auswirkungen für die Ortsgemeinde Schutzbach
Um die Aufkommensneutralität für die Ortsgemeinde Schutzbach sicherzustellen, müssen die Grundsteuerhebesätze ab dem 01.01.2025 wie nachstehend festgelegt werden. Wegen der Problematik des Nivellierungssatzes bei der Grundsteuer A und dem geringen Aufkommen wird empfohlen, den bisherigen Satz beizubehalten. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer sollte ebenfalls mind. auf der Höhe des Nivellierungssatzes (380 v. H.) bzw. der bisherigen Festsetzung festgelegt sein.
Steuerart | bisher | ab 2025 |
Grundsteuer A | 345 v. H. | 345 v. H. |
Grundsteuer B | 465 v. H. | 704 v. H. |
Gewerbesteuer | 410 v. H. | 410 v. H. |
Mit Pressemitteilung vom 20.11.2024 hat die Landesregierung jetzt, entgegen der ursprünglichen Haltung, bekanntgegeben, dass sie beabsichtigt im Dezember ein neues Grundsteuerhebesatzgesetz zu verabschieden, das den Kommunen ermöglicht, beim Hebesatz der Grundsteuer B Differenzierungen vorzunehmen. Es sollen ab dem 01.01.2025 eigene Hebesätze für die drei Kategorien der Grundsteuer B – unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke – erhoben werden können, um einer eventuell vorhandenen Belastungsverschiebung entgegenzuwirken. Die Gründe für unterschiedliche Hebesätze sind dann in der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze nachvollziehbar darzulegen.
Die der Verwaltung aktuell vorliegende Datenlage ermöglicht es nicht, zum jetzigen Zeitpunkt konkrete Berechnungen für differenzierte Hebesätze vorzunehmen. Sie wird, insbesondere bei der Analyse der Veränderungen für die jeweiligen Grundstücksarten, auf konkrete Informationen der Finanzverwaltung angewiesen sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Daten rechtzeitig und rechtssicher zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen die eingesetzten Softwareprodukte auf die veränderte Veranlagungsform angepasst werden, was sicherlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Die Gemeinden sind allerdings auf die aufkommensneutralen Grundsteuereinnahmen bereits zu Beginn des Jahres angewiesen, deshalb ist es unumgänglich, die Grundsteuerbescheide erst einmal nach dem heutigen Faktenstand zu erheben. Wenn dann die differenzierten Informationen vorliegen, kann bei Bedarf, auf der Grundlage des neuen Grundsteuerhebesatzgesetzes, eine Änderungsveranlagung mit unterschiedlichen Hebesätzen durchgeführt werden. Dies geschieht idealerweise mit der Festlegung neuer Hebesätze in der Haushaltssatzung.
Der Ortsgemeinderat beschloss die Hebesatzsatzung auf der Grundlage der aktuellen Datenlage und bei Vorliegen weiterer Informationen über eine Differenzierung der Hebesätze bei der Grundsteuer B erneut zu beraten und zu entscheiden. Die Bekanntmachung der Hebesatzsatzung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt in dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf.
Geplante Maßnahmen für den Haushalt 2025 bzw. den Doppelhaushalt 2025/2026
Dem Rat lag die Maßnahmenliste des Doppelhaushaltes 2023/2024 und des Finanzplanes für die Folgejahre zur Orientierung vor.
Der Ortsgemeinderat beschloss, nach eingehender Beratung, folgende besondere Unterhaltungsmaßnahme für den Doppelhaushalt 2025/2026 vorzusehen:
WC-Anlagen im Keller des Bürgerhauses
Wie bereits in der Sitzung vom 08.10.2024 berichtet, wurden Feuchtigkeitsschäden im Bereich der WC-Anlagen im Keller des Bürgerhauses festgestellt. Da die Ergebnisse der bereits durchgeführten Untersuchung noch ausstehen, kann die Höhe der Instandsetzungskosten zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden. Der Rat beschließt, dass ein entsprechender Ansatz für die Behebung der Undichtigkeit im Doppelhaushalt 2025/2026 vorgesehen werden soll. Die genaue Höhe des Haushaltsansatzes soll erst nach Mitteilung der Untersuchungsergebnisse festgelegt und im Rahmen der weiteren Haushaltsgespräche mit der Verwaltung abgestimmt werden.
Berichterstattung zu Auftragsvergaben
Der Ortsgemeinderat nahm die Information zur Kenntnis, dass keine neuen Aufträge vergeben wurden.
Mitteilungen
Der Vorsitzende unterrichtete die Anwesenden über folgende Angelegenheiten aus dem Bereich der Verwaltung:
- Undichtigkeit im Bereich der WC-Anlagen im Bürgerhaus
Bereits in der Sitzung vom 08.10.2024 wurde über die festgestellten Feuchtigkeitsschäden im Bereich der WC-Anlagen im Keller des Bürgerhauses beraten. Zwischenzeitlich wurde die Firma „Kanal-Service Gebr. Dineiger & Co. GmbH“ damit beauftragt, zu ermitteln welche Ursache die Undichtigkeit hat. Es ist möglich, dass die Undichtigkeit von schadhaften Abwasserkanälen herrührt. Die Firma wurde weiterhin, auf Grundlage der noch ausstehenden Untersuchungsergebnisse, um eine Angebotsabgabe gebeten.
- Rückfragen von Herrn Schmidt (Siegener Zeitung)
Im Anschluss an die Ausführungen von Vorsitzendem Detlef Faikus, meldet sich Herr Schmidt (Siegener Zeitung) zu Wort und fragt, weshalb aktuell keine übrigen Maßnahmen seitens des Ortsgemeinderats unter Tagesordnungspunkt 5 für den Doppelthaushalt 2025/2026 vorgesehen werden. Vorsitzender Detlef Faikus begründet diese Entscheidung mit der angespannten Haushaltslage der Ortsgemeinde Schutzbach.
Des Weiteren erkundigt sich Herr Schmidt, von welcher Seite des Bürgerhauses die Feuchtigkeit in das Gebäude zieht. Herr Faikus erklärt daraufhin, dass es sich dabei um die Frontseite (Ostseite) des Gebäudes handelt.
Nichtöffentliche Sitzung
In nichtöffentlicher Sitzung beschäftigte sich der Rat noch mit einer Mietangelegenheit, einer Vertragsangelegenheit sowie einer Auftragsvergabe.