Sitzungsbericht

Bericht zur Sitzung des Ortsgemeinderates Weitefeld am 10.12.2024

Aus der jüngsten Sitzung

Nach den Formalien zu Beginn der Sitzung beschäftigte sich der Rat mit folgenden Angelegenheiten:

Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen

Die Ortsgemeinde hatte folgende Zuwendung erhalten:

Zuwendungsgeber:                   Wir für Weitefeld e.V.                                                              

Eingangsdatum:                       12.11.2024                                                                             

Umfang der Zuwendung:      €   500,00 / Geldspende               

Verwendungszweck:                 Zweckgebundene Spende zum Kauf von Obstbäumen f. d.                                                                           Streuobstwiesen                                                              

Der Kommunalaufsicht wurde die Entgegennahme der Zuwendung angezeigt.

Der Ortsgemeinderat beschloss gemäß § 94 Abs. 3 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) die Annahme der Zuwendung.

Erlass einer Hebesatzsatzung für die Realsteuern

I. Allgemeines

Die Grundsteuer zählt neben der Gewerbesteuer zu den wichtigsten Einnahmenquellen der Städte und Gemeinden. Man unterscheidet hierbei zwischen der Grundsteuer für bebaute und bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B) sowie der Grundsteuer für Grundstücke für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A).

Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoßen wird. Daraus ergab sich, dass im Rahmen der Grundsteuerreform, die betroffenen Grundstücke neu zu bewerten waren. Auf der Grundlage der Neubewertung müssen die Gemeinden ab dem 01.01.2025 neue Grundsteuerbescheide erlassen.

Für die von den Finanzämtern durchzuführende Neubewertung gab es unterschiedliche Modelle. Das Land Rheinland-Pfalz hat sich für das s. g. Bundesmodell entschieden. Die Finanzverwaltung sollte Mitte des laufenden Jahres den Kommunen die Grundlagendaten der Neubewertung mitteilen, damit sie rechtzeitig die Hebesätze der Grundsteuern für das Jahr 2025 festlegen können. Dabei soll nach Empfehlung der Bundesregierung die Aufkommensneutralität beachtet werden, soll heißen, die Hebesätze sind so festzulegen, dass weder Minder- noch Mehreinnahmen zu den aktuellen Veranlagungen entstehen.

Die Finanzverwaltung hat mittlerweile neue Grundlagendaten für die Veranlagung der Grundsteuern mitgeteilt, sie unterliegen aber teilweise noch Schätzungen zum 31.12.2024, weil noch nicht alle Neubewertungen abgeschlossen sind.

Dabei ist bereits deutlich erkennbar, dass auf der Basis der neuen Messbeträge und den aktuellen Hebesätzen teilweise immense Aufkommenseinbußen in den Gemeinden entstehen werden. Dieses hat in der Analyse unterschiedliche Ursachen. Zum einen erreicht die angenommene Neubewertung älterer Gebäude, bei denen die Finanzämter über die letzten Jahrzehnte keine Bewertungsanpassung vorgenommen haben, nicht den Aufkommenszuwachs, wie ursprünglich angenommen. Weiter ist tendenziell erkennbar, dass bei Objekten, die angepasst waren, jetzt eine Reduzierung der Werte eintritt.

Das größte Problem zeichnet sich allerdings bei der Bewertung der Gewerbegrundstücke ab. Sie erfahren eine erhebliche Reduzierung der Messbeträge. Insbesondere tritt dieser Effekt bei der Bewertung nach dem Bundesmodell ein, das Rheinland-Pfalz für die Grundsteuerreform festgelegt hat.

Das Bundesmodell der Grundsteuerreform unterscheidet sich bei Wohn- und Gewerbegrundstücken vor allem in der Bewertungsmethode (Ertragswert vs. Sachwert) und der Steuermesszahl. Wohngebäude werden stärker nach Ertragsmöglichkeiten (Bodenrichtwert, Immobilienart, Wohnfläche, und Baujahr) bewertet, während Gewerbegrundstücke auf dem materiellen Sachwert (Bodenrichtwerte, Gebäudegröße, Baukosten und Alter)  basieren. Dies führt zu einer unterschiedlichen steuerlichen Belastung, um der Nutzung und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Immobilienart gerecht zu werden.

Anhand der nachfolgenden Beispiele aus den Städten und Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf wird diese Schieflage deutlich:

Wohngebäude

Objekt

Hebesatz
 in %

Messbetrag
 ALT

Grundsteuer in Euro
 ALT

Messbetrag

NEU

Grundsteuer
 in Euro
 NEU

Unterschied in Euro

Haus, Bj. 1930er-Jahre, ohne Fortschreibung

465

19,00

88,35

24,18

112,44

24,09

Haus, Bj. 1960er-Jahre, ohne Fortschreibung

465

35,60

165,54

58,43

271,70

106,16

Haus, Bj. 1930er-Jahre, mit Fortschreibung

465

50,11

233,01

36,98

171,96

-61,05

Haus, Bj. 1980er-Jahre, mit Fortschreibung

465

117,45

546,14

87,20

405,48

-140,66

Haus, Bj. 2000er-Jahre, mit Neubewertung

465

64,08

297,97

80,85

375,95

77,98

Gewerbeobjekte

Objekt

Hebesatz
 in %

Messbetrag
 ALT

Grundsteuer in Euro
 ALT

Messbetrag NEU

Grundsteuer
 in Euro
 NEU

Unterschied in Euro

Kleineres Unternehmen in Derschen

465

88,93

413,52

40,94

190,37

-223,15

Kleineres Unternehmen in Friedewald

465

775,75

3.607,24

405,55

1.885,81

-1.721,43

Mittleres Unternehmen in Niederdreisbach

465

1.128,83

5.249,06

248,23

1.154,27

-4.094,79

Mittleres Unternehmen in Weitefeld

465

1.271,63

5.913,08

333,27

1.549,71

-4.363,37

Größeres Unternehmen in Daaden

465

7.488,43

34.821,20

1.660,66

7.722,07

-27.099,13

Größeres Unternehmen in Herdorf

465

5.859,24

27.245,47

2.563,29

11.919,30

-15.326,17

Den Effekt, dass Gewerbetreibende künftig zu deutlich niedrigeren Grundsteuerbeträgen veranlagt werden und die Wohnungs- und Hauseigentümer dadurch mehr belastet werden (Aufkommensneutralität), haben verschiedene Interessenverbände und politische Gruppierungen aufgegriffen und insbesondere eine Aufspaltung der Grundsteuer und unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Gewerbeeigentum gefordert. Nordrhein-Westfalen ist dem gefolgt, für Rheinland-Pfalz war zunächst keine Anpassung geplant.

Für die Städte und Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf würden sich deshalb die Einnahmen aus den Grundsteuern nach der Grundsteuerreform wie folgt verändern:

Grundsteuer A

Gemeinde

Grundsteuer-Messbetrag
ALT

Hebesatz
in %

Aufkommen in Euro
 ALT

Grundsteuer-Messbetrag
NEU

Hebesatz
in %

Aufkommen
 in Euro

 NEU

Veränderung
 in Euro

Daaden

3.235,68

345

11.163,10

3.015,87

345

10.404,75

-758,34

Derschen

1.031,94

350

3.611,79

752,59

350

2.634,07

-977,73

Emmerzhausen

386,49

345

1.333,39

664,06

345

2.291,01

957,62

Friedewald

594,29

345

2.050,30

1.123,18

345

3.874,97

1.824,67

Herdorf

1.656,76

400

6.627,04

2.169,81

400

8.679,24

2.052,20

Mauden

277,18

300

831,54

319,42

300

958,26

126,72

Niederdreisbach

418,61

350

1.465,14

588,30

350

2.059,05

593,92

Nisterberg

704,16

345

2.429,35

608,26

345

2.098,50

-330,86

Schutzbach

26,62

345

91,84

24,56

345

84,73

-7,11

Weitefeld

1.317,69

360

4.743,68

1.408,07

360

5.069,05

325,37

Summen

9.649,42

 

34.347,17

10.674,12

 

38.153,63

3.806,46

Grundsteuer B

Gemeinde

Grundsteuer-
Messbetrag
ALT

Hebesatz
in %

Aufkommen in Euro
 ALT

Grundsteuer-Messbetrag
NEU

Hebesatz
in %

Aufkommen

 in Euro
NEU

Veränderung in Euro

Daaden

144.719,00

465

672.943,35

103.710,03

465

482.251,64

-190.691,71

Derschen

25.483,31

465

118.497,39

21.193,75

465

98.550,94

-19.946,45

Emmerzhausen

27.062,82

465

125.842,11

15.010,28

465

69.797,80

-56.044,31

Friedewald

42.300,26

465

196.696,21

30.683,22

465

142.676,97

-54.019,24

Herdorf

212.747,86

465

989.277,55

150.480,52

465

699.734,42

-289.543,13

Mauden

2.593,86

365

9.467,59

2.484,72

365

9.069,23

-398,36

Niederdreisbach

27.272,34

465

126.816,38

20.104,16

465

93.484,34

-33.332,04

Nisterberg

9.802,82

425

41.661,99

9.077,49

425

38.579,33

-3.082,65

Schutzbach

12.395,54

465

57.639,26

8.257,81

465

38.398,82

-19.240,44

Weitefeld

77.350,00

465

359.677,50

62.265,00

465

289.532,25

-70.145,25

Summen

581.727,81

 

2.698.519,33

423.266,98

 

1.962.075,74

-736.443,59

Die Städte und Ortsgemeinden sind verpflichtet, ihre Einkommensmöglichkeiten auszuschöpfen. Nahezu alle Gemeinden benötigen die Einnahmen aus den Grundsteuern in der bisherigen Größenordnung um ihre Haushalte ausgleichen zu können. Insbesondere wegen der ab dem Jahr 2024 geltenden verschärften Finanzaufsicht können diese Einnahmeverluste nicht kompensiert und somit ein Haushaltsausgleich nicht erreicht werden. Dieses hätte Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit der Haushalte und auf die Bewilligung von Fördermitteln.

Bei dieser, aktuell nicht veränderbaren Ausgangssituation, sind die Gemeinden demnach gezwungen, insbesondere die Hebesätze der Grundsteuer B anzupassen. Nach den vorliegenden Grundlagendaten, ergänzt durch eine neue Anpassung des Ministeriums für Finanzen RLP vom 23.10.2024, würden nach bisherigem Kenntnisstand, folgende Hebesätze das bisherige Aufkommen garantieren:

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gemeinde

Hebesatz
 ALT

Hebesatz NEU

Veränderung in %-Punkten *)

Hebesatz
 ALT

Hebesatz
 NEU

Veränderung in %-Punkten

Daaden

345

368

23

465

673

208

Derschen

350

479

129

465

573

108

Emmerzhausen

345

207

-138

465

653

188

Friedewald

345

241

-104

465

671

206

Herdorf

400

291

-109

465

666

201

Mauden

300

263

-37

365

381

16

Niederdreisbach

350

250

-100

465

649

184

Nisterberg

345

322

-23

425

477

52

Schutzbach

345

68

-277

465

704

239

Weitefeld

360

285

-75

465

634

169

*) Problem: Bei der Grundsteuer A liegt der Nivellierungssatz bei 345 %.

Die Steuerhebesätze sind in der Haushaltssatzung festzulegen. In der Regel werden die Haushalte der Städte und Ortsgemeinden erst zu Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt, beraten und beschlossen. Darüber hinaus beginnt mit der Reform ein neuer Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge, weshalb die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen über den 01.01.2025 hinaus – erstmals seit dem 01.01.1964 – nicht gegeben ist. Um die Handlungsfähigkeit der Gemeinden zu Beginn des neuen Jahres nicht zu gefährden, weil ohne gültige Haushaltssatzung keine rechtskräftigen Steuerbescheide verschickt werden können, sind die  Realsteuerhebesätze für das bevorstehende Haushaltsjahr durch eine gesonderte Hebesatzsatzung festzusetzen. Sie sollte noch bis Jahresende beschlossen werden, damit frühzeitig die neuen Abgabenbescheide versendet werden können.

Auswirkungen auf umlagefinanzierte Haushalte

Für die umlagefinanzierten Haushalte der Verbandsgemeinden und Landkreise stellt die Grundsteuerreform mit den beschriebene Auswirkungen ein zusätzliches Problem dar. Die Grundsteuern bilden neben der Gewerbesteuer und den Steuerbeteiligungen die Steuerkraft und somit die Umlagegrundlagen zur Finanzierung deren Haushalte. Selbst wenn die Ortsgemeinden die Hebesätze entsprechend anpassen, damit die erkennbaren Einnahmeverluste für sie ausgeglichen werden, können Verbandsgemeinden und Landkreise nur bis zum Nivellierungssatz (derzeit 345 % Grundsteuer A, 465 % Grundsteuer B) die Steuerkraft ansetzen. Somit werden sich die Umlagegrundlagen entsprechend reduzieren und Verbandsgemeinde und Landkreis müssen, entsprechend dem Finanzierungsbedarf der Haushalte, den Umlagesatz erhöhen.

II. Auswirkungen für die Ortsgemeinde Weitefeld

Um die Aufkommensneutralität für die Ortsgemeinde Weitefeld sicherzustellen, müssen die Grundsteuerhebesätze ab dem 01.01.2025, basierend auf der aktuellen Datenlage, wie nachstehend festgelegt werden. Wegen der Problematik des Nivellierungssatzes bei der Grundsteuer A und dem geringen Aufkommen wird empfohlen, den bisherigen Satz beizubehalten. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer sollte ebenfalls mind. auf der Höhe des Nivellierungssatzes (380 v. H.) bzw. der bisherigen Festsetzung festgelegt sein.

Steuerart

bisher

ab 2025

Grundsteuer A

360 v. H.

360 v. H.

Grundsteuer B

465 v. H.

634 v. H.

Gewerbesteuer

380 v. H.

380 v. H.

Mit Pressemitteilung vom 20.11.2024 hat die Landesregierung jetzt, entgegen der ursprünglichen Haltung, bekanntgegeben, dass sie beabsichtigt im Dezember ein neues Grundsteuerhebesatzgesetz zu verabschieden, das den Kommunen ermöglicht, beim Hebesatz der Grundsteuer B Differenzierungen vorzunehmen. Es sollen ab dem 01.01.2025 eigene Hebesätze für die drei Kategorien der Grundsteuer B – unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke – erhoben werden können, um einer eventuell vorhandenen Belastungsverschiebung entgegenzuwirken. Die Gründe für unterschiedliche Hebesätze sind dann in der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze nachvollziehbar darzulegen.

Die der Verwaltung aktuell vorliegende Datenlage ermöglicht es nicht, zum jetzigen Zeitpunkt konkrete Berechnungen für differenzierte Hebesätze vorzunehmen. Sie wird, insbesondere bei der Analyse der Veränderungen für die jeweiligen Grundstücksarten, auf konkrete Informationen der Finanzverwaltung angewiesen sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Daten rechtzeitig und rechtssicher zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen die eingesetzten Softwareprodukte auf die veränderte Veranlagungsform angepasst werden, was sicherlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Die Gemeinden sind allerdings auf die aufkommensneutralen Grundsteuereinnahmen bereits zu Beginn des Jahres angewiesen, deshalb ist es unumgänglich, die Grundsteuerbescheide erst einmal nach dem heutigen Faktenstand zu erheben. Wenn dann die differenzierten Informationen vorliegen, kann bei Bedarf, auf der Grundlage des neuen Grundsteuerhebesatzgesetzes, eine Änderungsveranlagung mit unterschiedlichen Hebesätzen durchgeführt werden. Dies geschieht idealerweise mit der Festlegung neuer Hebesätze in der Haushaltssatzung.

Der Ortsgemeinderat folgte der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses und beschloss die anliegende Hebesatzsatzung auf der Grundlage der aktuellen Datenlage und bei Vorliegen weiterer Informationen über eine Differenzierung der Hebesätze bei der Grundsteuer B erneut zu beraten und zu entscheiden.

Geplante Maßnahmen für den Haushalt 2025 bzw. den Doppelhaushalt 2025/2026

In seiner letzten Sitzung am 26.11.2024 hatte der Haupt- und Finanzausschuss dem Ortsgemeinderat empfohlen folgende besonderen Unterhaltungsmaßnahmen und die Investitionsmaßnahmen für den Doppelhaushalt 2025/2026 vorzusehen:

  • Bauhof Weitefeld: Anschaffung eines Streusalzsilos 30.000 €
  • Bauhof Weitefeld: Aufsitzrasenmäher 15.000 €
  • Sportplatz Weitefeld: Erneuerung Sportlerheim - Sanitärbereich
  • Gemeindestraßen: Deckeninstandsetzungsarbeiten Straße Friedhof Weitefeld/Schlosssteinchen
  • Altes Feuerwehrhaus / JUZ / Bauhof: Sanierungsarbeiten (streichen, Dach erneuern/reparieren etc.)
  • Gemeindestraßen: Erneuerung Dorfmitte (Pflastern, Ausbau Parkplatz)
  • Sportplatz: Mähroboter für Mäharbeiten am Hang 2.500 €
  • Bolzplatz: Neues Ballfangnetz < 5.000 €
  • Gemeindestraßen: Gestaltung der Straßen rund um die Dorfmitte
  • Gemeindlicher Bauhof: Außengelände
  • Bauhof: Anschaffung eines eigenen Baggers
  • Hochwasserschutzkonzept 50.000 €
  • Grundschule Weitefeld: Erweiterung der Ganztagsbetreuung
  • Gemeindestraßen: Allgemeiner Straßenausbau
  • Radwegausbau
  • Verschönerungsarbeiten Wanderparkplatz (Zaun)
  • Wanderparkplatz L286 / Galgenkopf
  • Parkplatz Talstraße (Bäume setzen)
  • Spielplätze: Allgemeine Verbesserungsarbeiten

Seitens der WfW-Fraktion wurde gebeten, folgende Investitionen für 2025 ebenfalls zu berücksichtigen:

- Renaturierung des ehemaligen Denkmals in Weitefeld. 5.000 €

- Wanderparkplatz L 286 Richtung „Schöne Aussicht“

- Verschönerungsmaßnahmen/Neugestaltung an den Verkehrsinseln an den Ortseingängen Weitefeld und Oberdreisbach.

- Grunderwerb für Ausbau der Betzdorfer Straße 50.000 €

Der Ortsgemeinderat beschließt, die besonderen Unterhaltungsmaßnahmen und die Investitionsmaßnahmen in den Entwurf des Doppelhaushaltes 2025/2026 aufzunehmen.

Beratung und Beschluss einer neuen Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Gem. § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung die Art und den Umfang der beitragsfähigen Erschließungsanlagen, die Ermittlungsart, den Verteilungsschlüssel, die Höhe der Einheitssätze, die Kostenspaltung und die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Ohne eine entsprechende kommunale Satzung können Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden.

Die derzeitige Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen bildet somit das Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. der Satzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Ortsgemeinde Weitefeld vom 04.06.2020.

Unter anderem aufgrund eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.06.2021 (6 A 10793/20.OVG) muss diese Erschließungsbeitragssatzung jedoch geändert werden.

Die bisherige Satzung vom 04.06.2020 sieht in § 6 Abs. 1 S. 2 vor, dass für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige und vollständig in der Baulast der Ortsgemeinde stehende Erschließungsanlagen erschlossen werden, die Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 2 oder § 5 Abs. 3 der Satzung durch die Anzahl der Erschließungsanlagen geteilt wird. Dies bedeutet, dass beispielsweise dreifach erschlossene Grundstücke bei der Abrechnung einer Straße nur mit einem Drittel ihrer Maßstabsdaten berücksichtigt werden. Eine solche Vorgehensweise ist seit Bekanntwerden vorgenannten Urteils nicht mehr rechtskonform.

Da ohnehin, aufgrund der erforderlichen Änderung des § 6 Abs. 1 S. 2 der Erschließungsbeitragssatzung, eine Anpassung dieser Satzung notwendig ist, empfiehlt die Verwaltung, sich bei der Neufassung an dem seitens des Gemeinde- und Städtebundes entwickelten Muster (Stand 01.08.2021) zu orientieren.

Das neue Satzungsmuster enthält überwiegend nur redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die neueren (Berechnungs-) Maßstäbe. Die nunmehr aktualisierte Fassung der Satzung soll dazu beitragen, die Anforderungen an eine inhaltlich ausgewogene und rechtskonforme kommunale Satzung zu erfüllen.

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 26.11.2024 den Erlass einer neuen Erschließungsbeitragssatzung entsprechend dem als Anlage beigefügten Entwurf empfohlen.

Der Ortsgemeinderat Weitefeld folgte der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses und beschloss den als Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügten Satzungsentwurf einer neuen Erschließungsbeitragssatzung als Satzung.

Die neue Erschließungsbeitragssatzung wird gesondert im amtlichen Teil des Mitteilungblattes abgedruckt und bekanntgemacht.

Aufstellung des Bebauungsplanes "Solarpark Auf der Wacht" der Ortsgemeinde Weitefeld

a) Planaufstellungsbeschluss

b) Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Die Firma Wäller Energie eG aus Daaden, vertreten durch Herrn Günter Knautz, beantragt mit Schreiben vom 25.11.2024 (siehe Anlage 2) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Auf der Wacht“ in der Ortsgemeinde Weitefeld. Die Genossenschaft beabsichtigt im südlichen Teil von Weitefeld (Flur 12, Flurstück-Nr. 55/2 tlw.) eine Freiflächen-PV-Anlage zu errichten. Die Größe der Planfläche beträgt ca. 2,5 ha und die PV-Generatorfläche ca. 1,25 ha. Es sollen aneinandergereihte aufgeständerte Solarmodule errichtet werden, um elektrische Energie aus Sonnenkraft zu gewinnen und diese ins Mittelspannungsnetz der EAM einzuspeisen. Die Anlage soll mit einem 2 m hohen Schutzzaun umgrenzt werden.

Die betroffenen Flächen liegen im Außenbereich gem. § 35 BauGB und sind im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes kann dem Übersichtsplan in der Anlage 1 entnommen werden.

Da sich das Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 BauGB befindet, muss, um die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit zu erlangen, ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Es handelt sich um eine objektbezogene Vorhabenplanung, deren gesamte Kosten der Vorhabenträger übernimmt, und in deren Verlauf er sich verpflichtet das konkrete Vorhaben innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu realisieren. Zur Sicherstellung dieser Punkte wird im Verlauf des Verfahrens ein städtebaulicher Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Ortsgemeinde geschlossen. Der Ortsgemeinde entstehen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes insofern keine Kosten.

Für die Ansiedlung bzw. Errichtung der PV-Freiflächenanlage sowie deren Realisierung durch den Vorhabenträger ist zusätzlich die Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf erforderlich, da ansonsten der Bebauungsplan faktisch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird (§ 8 Abs. 2 BauGB). Der Vorhabenträger hat daher zeitgleich einen Antrag zur Änderung des Flächennutzungsplanes gestellt.

a) Planaufstellungsbeschluss

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird, wie in der Übersichtszeichnung (Anlage 1) dargestellt, festgelegt.

Der Ortsgemeinderat Weitefeld beschloss den vorliegenden Antrag des Vorhabenträgers statt zu geben und das Bebauungsplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Auf der Wacht“ der Ortsgemeinde Weitefeld in einem regulären Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches einzuleiten.

Die Verwaltung wurde beauftragt, diesen Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.

Darüber hinaus beantragte die Ortsgemeinde Weitefeld bei der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf, das erforderliche Flächennutzungsplanänderungsverfahren für diesen Bereich einzuleiten.

b) Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Die Öffentlichkeit ist gem. § 3 Abs. 1 BauGB möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Den Bürgern ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Planunterlagen sollen der Öffentlichkeit zur Beteiligung zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zwecke werden sie auf der Homepage der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf für einen Zeitraum von vier Wochen veröffentlicht. Zudem können sie in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung eingesehen werden. Der Zeitraum der Veröffentlichung sowie der Link auf die Homepage werden im Mitteilungsblatt bekannt gemacht.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sind ebenfalls möglichst frühzeitig gem. § 4 Abs. 1 BauGB über die Planung, die Ziele, Zwecke und voraussichtliche Auswirkungen zu unterrichten. Die zu beteiligenden Behörden und Träger öffentlicher Belange werden entsprechend unterrichtet, ihnen werden die Planunterlagen digital zur Verfügung gestellt und sie erhalten die Möglichkeit ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben. Dieses Verfahren kann gleichzeitig mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt werden.

Der Ortsgemeinderat beschloss, die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wie beschrieben durchzuführen.

Forstwirtschaftsplan 2025

Der Entwurf des Forstwirtschaftsplanes für das Haushaltsjahr 2025 wird vorgetragen.

Der Plan geht von einem Verkauf von 454 fm Holz aus.

Der Plan sieht Einnahmen in Höhe von 34.128 Euro vor.

Dem stehen die Aufwendungen in Höhe von 34.560 Euro gegenüber.

Nach dem Entwurf des Forstwirtschaftsplanes ist im Haushaltsjahr 2025 mit einem negativen Ergebnis in Höhe von 432 Euro zu rechnen.

Der Ortsgemeinderat folgte der Empfehlung des Forst- und Umweltausschusses vom 12.11.2024 und beschloss den Forstwirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2025 in der vorgelegten Fassung.

Neuregelungen Brennholzverkauf

In der Sitzung des Forst- und Umweltausschusses am 12.11.2024 hat die Revierleiterin Judith Waldhans den Ausschuss über den Stand des zu Verfügung stehenden Brennholz unterrichtet sowie einen Rückblick auf das Jahr 2024.

Des Weiteren wurde der Preis und Menge des im Wald liegenden Brennholzes beraten.

Der Ortsgemeinderat folgte der Empfehlung des Forst- und Umweltausschusses vom 12.11.2024 und beschloss Brennholz zum Preis von 50 €/RM und max. 4 RM je Haushalt zu verkaufen sowie die zwei vom letzten Jahr übrig gebliebenen Holzpolter (Talstraße) und die Holzpolter an der Grillhütte zu einem Preis von 40 Euro an die Bevölkerung zu vermarkten.

Änderung der Friedhofssatzung

Bei der Pflege der Wiesengrabstätten kommt es beim Mähen öfters zu Schäden an Grabplatten.

Hierzu kommt es u.a. durch Absackungen der Grabstelle, besonders im Bereich der Grabplatte bei nicht Einhaltung der empfohlenen sachgerechten Verlegung.

Der Friedhofsträger ist zwar bemüht, die Grabfeldflächen eben zu halten, was aber in der Praxis nicht machbar ist. Es handelt sich in diesen Bereichen durch Neubelegungen nach Einebnungen um keinen sogenannten “gewachsenen” Boden.

Zuletzt gab es sogar eine Grabplatte, welche in der Oberflache einen ca. 2 cm hohen Absatz aufwies.

Die bisherige Formulierung reicht offenbar nicht aus, solche nicht gewollten Grabplatten auszuschließen.

Deshalb schlägt die Friedhofsverwaltung eine Änderung / Ergänzung im §20 der Friedhofsatzung wie folgt vor:

e) Wiesenreihengrabstätten für Erdbestattung

Liegende, bodengleiche Grabmale ohne Erhöhungen und Vertiefungen (abgesehen von der Schrift). Überstehende, sowie lose Ornamentteile und Einlassungen / Öffnungen für z.B. Blumen und Behältnisse jeglicher Art, sind unzulässig.

Fasen an den Grabmalkanten sind erlaubt.

Die Beschriftung der Grabmale erfolgt in vertiefter Schrift.

Breite: 0,60 m, Länge 0,40 m, Mindeststärke 0,08 m – max. 0,10 m.

f) Wiesenreihengrabstätten für Urnenbestattung

Liegende, bodengleiche Grabmale ohne Erhöhungen und Vertiefungen (abgesehen von der Schrift). Überstehende, sowie lose Ornamentteile und Einlassungen / Öffnungen für z.B. Blumen und Behältnisse jeglicher Art, sind unzulässig.

Fasen an den Grabmalkanten sind erlaubt.

Die Beschriftung der Grabmale erfolgt in vertiefter Schrift.

Breite: 0,40 m, Länge 0,40 m, Mindeststärke 0,08 m – max. 0,10 m.

Der Ortsgemeinderat folgte dem Vorschlag des Haupt- und Finanzausschusses und beschloss die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitefeld.

Berichterstattung zu Auftragsvergaben

a) Maßnahme: Modernisierung der Flutlichtanlage auf dem Sportplatz Weitefeld

Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A

Anzahl der angefragten Firmen:                        7

Anzahl der eingegangenen Angebote:               3

wirtschaftlichstes Angebot:                               Kandem Leuchten GmbH, Diez

geprüfter Angebotspreis:                                  26.126,21 € brutto

Die Modernisierung der Flutlichtanlagen erfolgte am 11.12.2024 in Daaden und in Weitefeld am 12.12.2024.

Der Ortsgemeinderat nahm die zuvor genannten Informationen zur Kenntnis.

Mitteilungen

Der Vorsitzende unterrichtete den Rat über diverse Angelegenheiten aus der Verwaltung:

  • Bei der Vermietung vom DGH kommt es immer wieder zur „Nichteinhaltung“ der Hausordnung!

So wird z. B. der ganze Vorplatz, auch beim Aufbau, zugeparkt. Hier wird generell nicht geparkt, lediglich wird beim Aus-Einladen das kurzzeitige abstellen an der Fensterseite des großen Saales bis zum Kücheneingang „geduldet“. Die Durchfahrt um das DGH und die Turnhalle „muss“ als Rettungsweg immer gewährleistet sein!

Weiterhin werden die Notausgänge in den Sälen und Stuhllager zugestellt. Auch mit der Begründung, dass sonst Kinder die Notausgänge öffnen wollten. Grundsätzlich müssen die Notausgänge frei zugänglich bleiben.

Mit der Unterschrift unter den Mietvertrag hat man nicht das DGH „übernommen“, sondern gemäß der ausgehändigten Hausordnung und den Vorgaben zu nutzen.

Weisungsbefugt ist der Hausmeister für „alle“ Belange und bedingt die Küchenfrau für ihren Bereich.

In extremen Fälle kann sich auch an den Ortsbürgermeister gewendet werden, die Beigeordneten sind nur dessen Vertreter im Falle einer Verhinderung.

Anfragen

Folgende Anfragen wurden seitens der WfW-Fraktion gestellt:

1. Personal Bauhof

In der Ratssitzung vom 08.10.2024 wurde das Thema „Pflege der Grünflächen, Grüngürtel und Grünanlagen“ angesprochen und diskutiert. Hier stellte es sich heraus, dass vor allem in der besonders vegetativen Zeit, die Pflege der Bereiche, welche von der Ortsgemeinde unterhalten werden, zum Teil aufgrund des zeitweise hohen Arbeitsaufkommens sehr spät durchgeführt werden konnte, zum Leidwesen des allgemeinen Ortsbildes. Die Ortsgemeinde sollte in den Bereichen „Landschaftspflege“ und „Außendarstellung“ eine Vorreiterrolle bzw. Vorbildfunktion einnehmen und mit guten Beispiel voran gehen. Laut Stellenplan des Doppelhaushaltes 2023/ 2024 wurde von 2023 nach 2024 eine Vollzeitstelle als „Gemeindearbeiter“ gestrichen, welche man für diesen Bedarf für den kommenden Haushaltsplan wieder aufleben lassen könnte.

Sollten Zweifel bzgl. des Bedarfs der Personalaufstockung bestehen (insbesondere wegen saisonalem Mehrbedarf) beantragen wir eine mehrstufige Abstimmung in Bezug auf eine vorgeschaltete Personalbedarfsermittlung.

  1. Wir beantragen für das kommende Haushaltsjahr die Aufstockung des Personals am Bauhof, allerdings nur, nach einer durchgeführten Personalbedarfsermittlung, welche dies bestätigt.
  2. Wir beantragen für das kommende Haushaltsjahr die Aufstockung des Personals am Bauhof, ohne Personalbedarfsermittlung.

2. Bauplanung der Verbandsgemeinde

In der vergangenen Sitzung wurden noch einmal Nachfragen zu Maßnahmen gestellt, welche durch das Bauamt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf durchgeführt werden (sollen). Als Antwort kam, wie in der Vergangenheit schon des Öfteren: „Der Vorgang liegt beim Bauamt. Zur Durchführung/ Realisierung kann aufgrund von Arbeitsrückständen und Personalmangel kein konkreter Zeitpunkt genannt werden.“ Dies darf kein Dauerzustand sein, welcher ständig als Vorwand genommen wird! Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Mit Gemeinderatsbeschluss vom 12.11.2019 wurde festgelegt, dass im Bereich „Hellweg“ bis zum Schützenhaus die Satzung nach § 34 BauGB angepasst werden soll, um diesen Bereich ohne Bebauungsplan, für bebaubar zu erklären. Nach mittlerweile fünf Jahren ist hier immer noch nichts geschehen. Unsere Ortsgemeinde, welche mit freien Bauplätzen, dünn bestückt ist, wird hier an der Realisierung gehindert neues Bauland für interessierte BügerInnen zu erschießen, mit der möglichen Folge, dass diese in umliegende Orte ausweichen.

Wir beantragen eine offizielle Anfrage an die Verbandsgemeindeverwaltung zu stellen, wie sich die bekannten Rückstände begründen und bis wann es beabsichtigt ist, diese aufzuarbeiten. Des Weiteren sollten wir dieser anraten, sollte das Problem auf Personalmangel zurückzuführen sein, Personal aufzustocken, um ihrer Aufgabenwahrnehmung gerecht zu werden.

Sollte man in diesem Zuge nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung gelangen, beantragen wir ferner, bei den übrigen Ortsgemeinden anzufragen, ob dort ähnliche Probleme vorliegen, und (ggflls. gemeinsam mit diesen) dies aktiv in der Öffentlichkeit bekanntzugeben.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf antwortete zu den oben gestellten Anfragen folgendes:

1.) Personal Bauhof

Es ist richtig, dass eine Stelle beim Produkt „1143001 – Gemeindlicher Bauhof“ im Doppelhaushalt von 2023 nach 2024 entfallen ist. Es handelte sich dabei um eine Stelle einer Aushilfskraft, die über eine Fördermaßnahme der Agentur für Arbeit befristet bis 2023 bei der Ortsgemeinde beschäftigt war. Eine dauerhafte Ausweisung der Stelle war zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt.

2.) Bauleitplanung

Zur personellen Situation insbesondere im Fachbereich Bauen und Umwelt wurde bereits in den vergangenen Sitzungen seitens der Verwaltung Stellung genommen. Neben längeren Krankheitsphasen bei Mitarbeitern des Fachbereichs trug der Wunsch der für die Bauleitplanung zuständigen Mitarbeiterin nach Versetzung zu einer anderen Verwaltung zu den kritisierten Arbeitsrückständen bei. Die Stelle für das Sachgebiet Bauleitplanung wurde mehrfach von der Verwaltung ausgeschrieben, eine geeignete Besetzung konnte nicht in der gewünschten und benötigten Form erfolgen. Die Besetzung erfolgt derzeit mit Verwaltungspersonal, das sich jedoch zunächst in die umfangreiche Sachbearbeitung einarbeiten muss.

Die Verbandsgemeindeverwaltung weist den in der Anfrage geäußerten Vorwurf, dass die Personalsituation als Vorwand für nicht durchgeführte Bauleitplanverfahren genutzt wird, entschieden zurück. Dieser Vorwurf ist aus Sicht der Verwaltung falsch und unsachlich.

Mit Ortsbürgermeister Keßler wurde vereinbart, dass im Januar ein Gespräch mit allen Beteiligten (Ortsbürgermeister, Verwaltung) stattfindet, in dem insbesondere das umfangreiche Thema der Erweiterung der Satzung nach § 34 BauGB besprochen wird. Anschließend werden die Gremien in einer der nächsten Sitzungen das weitere Vorgehen beraten und beschließen.

Einwohnerfragen

Ein Einwohner teilte mit, dass die Zufahrt zum Sportplatz sehr schmal sei, sodass es nicht möglich wäre mit zwei Autos aneinander vorbei zu fahren. Er fragte, ob es möglich sei die Zufahrt etwas breiter zu machen?

Karl-Heinz Keßler antwortete, dass es sich bei der Straße um eine Einbahnstraße handelt und die Ausfahrt mit dem Auto hinten heraus gehen würde. Die dort angebrachte Schranke wird vom TUS geöffnet.

Eine weitere Anfrage von einem Einwohner war, wo die PV-Anlage hingebaut werden soll?

Ortsbürgermeister Keßler antwortete, dass die Lage der PV-Anlage die Lagebezeichnung „Auf der Wacht“ sei. Angrenzend an die Bahnhofstraße.

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung befasste sich der Rat noch mit Finanzangelegenheiten.