Dorfmoderation geht weiter
Erlass einer Hebesatzsatzung für die Realsteuern
Zunächst ging es um den Erlass einer Hebesatzsatzung für die Realsteuern. Die Grundsteuer zählt neben der Gewerbesteuer zu den wichtigsten Einnahmenquellen der Gemeinden. Man unterscheidet hierbei zwischen der Grundsteuer für bebaute und bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B) sowie der Grundsteuer für Grundstücke für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A). Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoßen wird. Daraus ergab sich, dass im Rahmen der Grundsteuerreform, die betroffenen Grundstücke neu zu bewerten waren. Auf der Grundlage der Neubewertung müssen die Gemeinden ab dem 01.01.2025 neue Grundsteuerbescheide erlassen. Die Finanzverwaltung sollte Mitte 2024 den Kommunen die Grundlagendaten der Neubewertung mitteilen, damit sie rechtzeitig die Hebesätze der Grundsteuern für das Jahr 2025 festlegen können. Dabei soll nach Empfehlung der Bundesregierung die Aufkommensneutralität beachtet werden, soll heißen, die Hebesätze sind so festzulegen, dass weder Minder- noch Mehreinnahmen zu den aktuellen Veranlagungen entstehen.
Die Finanzverwaltung hat mittlerweile neue Grundlagendaten für die Veranlagung der Grundsteuern mitgeteilt, sie unterliegen aber teilweise noch Schätzungen zum 31.12.2024, weil noch nicht alle Neubewertungen abgeschlossen sind. Dabei ist bereits deutlich erkennbar, dass auf der Basis der neuen Messbeträge und der aktuellen Hebesätzen teilweise immense Aufkommenseinbußen in den Gemeinden entstehen werden. Dieses hat in der Analyse unterschiedliche Ursachen. Zum einen erreicht die angenommene Neubewertung älterer Gebäude, bei denen die Finanzämter über die letzten Jahrzehnte keine Bewertungsanpassung vorgenommen haben, nicht den Aufkommenszuwachs, wie ursprünglich angenommen. Weiter ist tendenziell erkennbar, dass bei Objekten, die angepasst waren, jetzt eine Reduzierung der Werte eintritt. Das größte Problem zeichnet sich allerdings bei der Bewertung der Gewerbegrundstücke ab. Sie erfahren eine erhebliche Reduzierung der Messbeträge. Insbesondere tritt dieser Effekt bei der Bewertung nach dem Bundesmodell ein, das Rheinland-Pfalz für die Grundsteuerreform festgelegt hat.
Den Effekt, dass Gewerbetreibende künftig zu deutlich niedrigeren Grundsteuerbeträgen veranlagt werden und die Wohnungs- und Hauseigentümer dadurch mehr belastet werden (Aufkommensneutralität), haben verschiedene Interessenverbände und politische Gruppierungen aufgegriffen und insbesondere eine Aufspaltung der Grundsteuer und unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Gewerbeeigentum gefordert. Nordrhein-Westfalen ist dem gefolgt, für Rheinland-Pfalz war zunächst keine Anpassung geplant.
Die Städte und Ortsgemeinden sind verpflichtet, ihre Einkommensmöglichkeiten auszuschöpfen. Nahezu alle Gemeinden benötigen die Einnahmen aus den Grundsteuern in der bisherigen Größenordnung um ihre Haushalte ausgleichen zu können. Insbesondere wegen der ab dem Jahr 2024 geltenden verschärften Finanzaufsicht können diese Einnahmeverluste nicht kompensiert und somit ein Haushaltsausgleich nicht erreicht werden. Dieses hätte Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit der Haushalte und auf die Bewilligung von Fördermitteln. Bei dieser, aktuell nicht veränderbaren Ausgangssituation, sind die Gemeinden demnach gezwungen, insbesondere die Hebesätze der Grundsteuer B anzupassen. Nach den vorliegenden Grundlagendaten, ergänzt durch eine neue Anpassung des Ministeriums für Finanzen vom 23.10.2024, würden nach bisherigem Kenntnisstand, folgende Hebesätze das bisherige Aufkommen garantieren:
Grundsteuer A | Grundsteuer B | |||||
Gemeinde | Hebesatz | Hebesatz NEU | Veränderung in %-Punkten *) | Hebesatz | Hebesatz | Veränderung in %-Punkten **) |
Daaden | 345 | 368 | 23 | 465 | 673 | 208 |
Derschen | 350 | 479 | 129 | 465 | 573 | 108 |
Emmerzhausen | 345 | 207 | -138 | 465 | 653 | 188 |
Friedewald | 345 | 241 | -104 | 465 | 671 | 206 |
Herdorf | 400 | 291 | -109 | 465 | 666 | 201 |
Mauden | 300 | 263 | -37 | 365 | 381 | 16 |
Niederdreisbach | 350 | 250 | -100 | 465 | 649 | 184 |
Nisterberg | 345 | 322 | -23 | 425 | 477 | 52 |
Schutzbach | 345 | 68 | -277 | 465 | 704 | 239 |
Weitefeld | 360 | 285 | -75 | 465 | 634 | 169 |
*) Problem: Bei der Grundsteuer A liegt der Nivellierungssatz bei 345 %.
**) Problem: Bei der Grundsteuer B liegt der Nivellierungssatz bei 465 %,
Die Steuerhebesätze sind in der Haushaltssatzung festzulegen. In der Regel werden die Haushalte der Städte und Ortsgemeinden erst zu Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt, beraten und beschlossen. Darüber hinaus beginnt mit der Reform ein neuer Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge, weshalb die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen über den 01.01.2025 hinaus – erstmals seit dem 01.01.1964 – nicht gegeben ist. Um die Handlungsfähigkeit der Gemeinden zu Beginn des neuen Jahres nicht zu gefährden, weil ohne gültige Haushaltssatzung keine rechtskräftigen Steuerbescheide verschickt werden können, sind die Realsteuerhebesätze für das bevorstehende Haushaltsjahr durch eine gesonderte Hebesatzsatzung festzusetzen. Sie sollte noch bis Jahresende beschlossen werden, damit frühzeitig die neuen Abgabenbescheide versendet werden können.
Für die umlagefinanzierten Haushalte der Verbandsgemeinden und Landkreise stellt die Grundsteuerreform mit den beschriebenen Auswirkungen ein zusätzliches Problem dar. Die Grundsteuern bilden neben der Gewerbesteuer und den Steuerbeteiligungen die Steuerkraft und somit die Umlagegrundlagen zur Finanzierung deren Haushalte. Selbst wenn die Ortsgemeinden die Hebesätze entsprechend anpassen, damit die erkennbaren Einnahmeverluste für sie ausgeglichen werden, können Verbandsgemeinden und Landkreise nur bis zum Nivellierungssatz (derzeit 345 % Grundsteuer A, 465 % Grundsteuer B) die Steuerkraft ansetzen. Somit werden sich die Umlagegrundlagen entsprechend reduzieren und Verbandsgemeinde und Landkreis müssen, entsprechend dem Finanzierungsbedarf der Haushalte, den Umlagesatz erhöhen.
Um die Aufkommensneutralität für die Ortsgemeinde Mauden sicherzustellen, müssen die Grundsteuerhebesätze ab dem 01.01.2025 wie nachstehend festgelegt werden. Die Hebesätze sollten mindestes auf der Höhe der Nivellierungssätze festgelegt sein.
Steuerart | bisher | ab 2025 |
Grundsteuer A | 300 v. H. | 345 v. H. |
Grundsteuer B | 365 v. H. | 465 v. H. |
Gewerbesteuer | 365 v. H. | 380 v. H. |
Die Landesregierung hat jetzt, entgegen der ursprünglichen Haltung, bekanntgegeben, dass sie beabsichtigt im Dezember ein neues Grundsteuerhebesatzgesetz zu verabschieden, das den Kommunen ermöglicht, beim Hebesatz der Grundsteuer B Differenzierungen vorzunehmen. Es sollen ab dem 01.01.2025 eigene Hebesätze für die drei Kategorien der Grundsteuer B – unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke – erhoben werden können, um einer eventuell vorhandenen Belastungsverschiebung entgegenzuwirken. Die Gründe für unterschiedliche Hebesätze sind dann in der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze nachvollziehbar darzulegen.
Die der Verwaltung aktuell vorliegende Datenlage ermöglicht es nicht, zum jetzigen Zeitpunkt konkrete Berechnungen für differenzierte Hebesätze vorzunehmen. Sie wird, insbesondere bei der Analyse der Veränderungen für die jeweiligen Grundstücksarten, auf konkrete Informationen der Finanzverwaltung angewiesen sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Daten rechtzeitig und rechtssicher zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen die eingesetzten Softwareprodukte auf die veränderte Veranlagungsform angepasst werden, was sicherlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Gemeinden sind allerdings auf die aufkommensneutralen Grundsteuereinnahmen bereits zu Beginn des Jahres angewiesen, deshalb ist es unumgänglich, die Grundsteuerbescheide erst einmal nach dem heutigen Faktenstand zu erheben. Wenn dann die differenzierten Informationen vorliegen, kann bei Bedarf, auf der Grundlage des neuen Grundsteuerhebesatzgesetzes, eine Änderungsveranlagung mit unterschiedlichen Hebesätzen durchgeführt werden. Dies geschieht idealerweise mit der Festlegung neuer Hebesätze in der Haushaltssatzung. Der Ortsgemeinderat beschloss die vorgelegte Hebesatzsatzung auf der Grundlage der aktuellen Datenlage und bei Vorliegen weiterer Informationen über eine Differenzierung der Hebesätze bei der Grundsteuer B erneut zu beraten und zu entscheiden.
Geplante Maßnahmen
Dem Rat liegt die Maßnahmenliste des Doppelhaushaltes 2023/2024 und des Finanzplanes für die Folgejahre zur Orientierung vor. Der Ortsgemeinderat beschließt, weiterhin Unterhaltungsmaßnahmen und Investitionsmaßnahmen am Dorfgemeinschaftshaus (Glockenturm), am Backes und am Friedhof für den Doppelhaushalt 2025/2026 vorzusehen. Außerdem wurde der Entwurf des Forstwirtschaftsplans für das Haushaltsjahr 2025 vorgetragen. Der Plan geht von einem Verkauf von 10 fm Holz aus und sieht Einnahmen in Höhe von 370 Euro aus Holzverkäufen vor. Dem stehen die Aufwendungen in Höhe von 3.164 Euro gegenüber. Nach dem Entwurf des Forstwirtschaftsplans ist im Haushaltsjahr 2025 mit einem negativen Ergebnis in Höhe von 2.794 Euro zu rechnen. Der Ortsgemeinderat beschloss den Forstwirtschaftsplan in der vorgelegten Fassung.
Abstufungsverfahren K 108
Im Zuge des Umstufungsverfahrens der K 108 Derschen – Mauden – Kreisstraße in Gemeindestraße – wurde dem Landesbetrieb Mobilität Diez sowie den sonstigen Beteiligten (z. B. Kreisverwaltung Altenkirchen) am 01.08.2023 ein Entwurf der nach dem Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz vorgesehenen Umstufungsvereinbarung zugesandt. Diese Entwurfsfassung berücksichtigte die Beschlussfassungen durch die Ortsgemeinderäte Derschen und Mauden und die im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs mit Vertretern des Landes und Kreises am 12.05.2023 eingebrachten Hinweise und Bedenken. Am 10.07.2024 fand auf Anregung des Landesbetriebs Mobilität ein erneuter Gesprächstermin mit den Vertretern der betroffenen Ortsgemeinden und Vertretern der Verwaltung statt. In diesem Gespräch wurde seitens des Landes verdeutlicht, welche Wünsche und Forderungen der Ortsgemeinden realisierbar sind. Die Abstufung der K 108 erfolgt zum 01.11. des Jahres des Ausbaus. Eine Aussage zum zeitlichen Ablauf bis zum Ausbau enthält die Vereinbarung nicht. Im Rahmen des Gesprächs am 10.07.2024 wurde durch den LBM verdeutlicht, dass eine terminliche Festlegung nicht möglich ist. Abhängig von den erforderlichen Planungs- und Personalkapazitäten wurde als frühester Beginn das Jahr 2026 genannt. Der Ortsgemeinderat beschloss bei einer Enthaltung nach ausführlicher Beratung den Abschluss der Vereinbarung nach dem vorgestellten Entwurf.
Dorfmoderation
Die in der Sitzung am 23.10.2024 beschlossene Beteiligungsaktion in Form einer Videonachricht in Verbindung mit einem Flyer der an alle Haushalte verteilt wird, wurde in der Zwischenzeit durchgeführt. Die ausgegebenen Flyer konnten bis zum 13.12.2024 zurück an den Ortsbürgermeister gegeben werden. Aus der Auswertung der eingereichten Rückmeldungen wird sich eine Priorisierung der während der Beteiligungsveranstaltungen erarbeiteten Ideen und Maßnahmen ergeben. Auf dieser Grundlage werden das weitere Vorgehen sowie die Termine für Frühjahr und Sommer 2025 abgestimmt. Parallel zur weiteren Ausarbeitung der Themen wird die Planerin das Dorferneuerungskonzept fortschreiben. Da der Ortsgemeinde viel an der möglichst zeitnahen Umsetzung von baulichen Maßnahmen an gemeindeeigenen Gebäuden gelegen ist, ist es unerlässlich, dass das Konzept bis zum Juli 2025 fertiggestellt wird und mit der Dorferneuerungsbeauftragten des Landkreises sowie der ADD abgestimmt ist. Nur wenn dieses vorliegt, können darauf aufbauend Einzelanträge für Maßnahmen (beispielsweise der Umbau des Backes) gestellt werden. Der erste Einzelantrag könnte der Bewilligungsbehörde parallel mit der Vorlage des Dorferneuerungskonzeptes zugeleitet werden. Um dies zu ermöglichen muss im Frühjahr 2025 die Planung starten, die vollständigen Planungsunterlagen müssen der Verbandsgemeinde bis August 2025 vorliegen. Eine positive Rückmeldung des Fördermittelgebers vorausgesetzt, könnte die bauliche Maßnahme im Frühjahr 2026 starten. Mit der Planung zur Maßnahme „Dorfgemeinschaftshaus/Glockenturm“ soll im zeitigen Frühjahr begonnen werden. Dies soll die erste durchzuführende Maßnahme sein, für die in 2025 ein Einzelantrag auf Förderung gestellt werden soll. Die genaue Ausgestaltung der Maßnahme bleibt den weiteren Beschlüssen des Ortsgemeinderates vorbehalten. Hierzu sollen Abstimmungen anhand der von der Verwaltung erarbeiteten Planunterlagen in der ersten Sitzung in 2025 erfolgen.
Ortsbürgermeister Achim Reeh berichtete, dass die Sammlung für den Volksbund Kriegsgräberfürsorge einen Betrag in Höhe von 182 Euro ergeben hat. Ein besonderer Dank ging an Marlies Pfau für die Durchführung der Sammlung.