Wichtige Hinweise
Die Grundstückseigentümer in der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf erhalten in den nächsten Tagen ihren neuen Grundsteuerbescheid. Er enthält die Auswirkungen der Grundsteuerreform. Hier einige Informationen dazu:
1. Ausgangssituation
Die bisherigen Bewertungsgrundlagen der Grundsteuer waren nicht einheitlich und veraltet, deshalb ungerecht und verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht 2018 festgestellt und eine Reform vorgeschrieben. Dem ist der Bund nachgekommen, die Umsetzung erfolgte in den Ländern dann nach unterschiedlichen Modellen.
2. Neubewertung
Die Grundstückseigentümer mussten bis zum 31.01.2023 eine Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Auf dieser Basis ermittelte das Finanzamt einen neuen Grundsteuerwert und einen neuen Grundsteuermessbetrag. Diese Werte wurden den Grundstückseigentümern jeweils in einem Bescheid vom Finanzamt bekannt gegeben. Die Auswirkungen sind für jeden Grundstückseigentümer, je nach Ergebnis der Neubewertung, unterschiedlich.
3. Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinden
Die Kommunen multiplizieren den vom Finanzamt festgestellten Grundsteuermessbetrag mit ihrem individuellen Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und die Grundsteuer B (bebaubare und bebaute Grundstücke) und setzen die endgültige Steuer im Grundsteuerbescheid fest. Erst in diesem Bescheid wird festgelegt, wie viel Grundsteuer tatsächlich zu zahlen ist.
4. Aufkommensneutralität und Hebesätze
Viel ist in diesem Zusammenhang von Aufkommensneutralität die Rede. Dieser Begriff meint, dass die Gemeinden die Grundsteuerreform nicht dazu benutzen sollen und wollen, insgesamt eine Grundsteuererhöhung durchzuführen. Die Summe der Grundsteuer im Jahr soll also nicht steigen. Was die Gemeinden nicht verhindern können: Die Grundsteuer wird im Einzelfall höher oder niedriger als vorher sein. Das ist bis zu einem gewissen Grad auch gewollt, weil ja die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Gerechtigkeitslücke bestand und nur geschlossen wird, wenn sich etwas ändert.
Deshalb wurde auch für unsere Ortsgemeinden ermittelt, wie hoch der Hebesatz sein müsste, um in der Summe wieder das Niveau der Vorjahre zu erreichen. Wir hatten nach der Neuermittlung fast durchgängig eine geringere Summe der Grundsteuermessbeträge als vorher. Um das gleiche Grundsteueraufkommen zu erzielen und damit die Finanzierung der Haushalte und die Aufgabenerfüllung nicht zu gefährden, haben alle Gremien beschlossen, den Hebesatz so anzupassen, dass das alte Aufkommen wieder erreicht wird. Nicht mehr und nicht weniger. Auch wenn das mathematisch notwendigerweise mit einer Erhöhung des Hebesatzes verbunden war, handelt es sich aus Sicht der Gemeinden nicht um eine Steuererhöhung!
Im Fall des einzelnen Steuerbürgers sieht das aber anders aus. Hier entscheiden die Wertermittlung und die Neuberechnung des Grundsteuermessbetrages über die Frage, ob mehr oder weniger zu zahlen ist als vorher.
5. Differenzierte Hebesätze bei der Grundsteuer B
Ende 2024 hat die rheinland-pfälzische Landesregierung ein Grundsteuerhebesatzgesetz in den Landtag eingebracht, das es den Gemeinden ermöglichen soll, bei der Grundsteuer B differenzierte Hebesätze für unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke festzulegen. Mit diesem Gesetz würden die Gemeinden in die Lage versetzt, durch die Neubewertung entstandene Belastungsverschiebungen zwischen diesen Grundstücksarten abzumildern. Die Stadt- und Ortsgemeinderäte in der Verbandsgemeinde haben beschlossen, diese Option nach Inkrafttreten des Gesetzes und bei Vorliegen der notwendigen Daten zu prüfen und ggf. umzusetzen. Eine wesentlich geringere Steuerbelastung als jetzt sollte man sich davon jedoch nicht unbedingt erhoffen.
6. Haben Sie Rückfragen?
Die Grundsteuer ist an die zuständige Gemeinde zu zahlen. Sofern Rückfragen oder Einwände bestehen, ist wie folgt zu unterscheiden:
Grundsteuerbescheid Hier ist die Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden zuständig Hotline: 02743.929-244, Email: grundsteuer@daaden-herdorf.de Wir versuchen, die Anliegen der Steuerpflichtigen schnellstmöglich und zeitnah zu beantworten, aber Fragen zu laufenden Einspruchsverfahren beim Finanzamt können wir nicht beantworten. | Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid (z. B. Fragen zur Neubewertung) Die Zuständigkeit liegt beim Finanzamt Altenkirchen-Hachenburg, Frankfurter Straße 21, 57610 Altenkirchen. Die genauen Kontaktdaten sind den Bescheiden zu entnehmen. Richten Sie Rückfragen auch in laufenden Einspruchsverfahren bitte an das Finanzamt.
|
7. Zahlungspflicht und Zahlungstermine
Die Grundsteuer ist zu den im Bescheid genannten Fälligkeitstermine zu zahlen. Wurde beim Finanzamt gegen die Feststellung des Grundsteuerwertes oder des Grundsteuermessbetrages (sog. Grundlagenbescheide) Einspruch eingelegt, muss trotzdem die Grundsteuer fristgerecht gezahlt werden, weil der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Ein weiterer Widerspruch auch gegen den Grundsteuerbescheid wegen der gleichen Einwände muss nicht eingelegt werden! Sofern die Grundlagenbescheide geändert werden, erfolgt automatisch später eine Änderung des Grundsteuerbescheides.
Bei einem Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid gelten diese Regelungen ebenfalls. Ein eingelegter Widerspruch befreit den Steuerpflichtigen nicht von der Zahlung zum Fälligkeitstermin. Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ausschließlich mit der Begründung, dass ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid eingelegt worden ist, wird zur Wahrung der Gleichbehandlung nicht stattgegeben.
8. Weitere Informationen
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform.