Katzenschutzverordnung

Hinweise zur neuen Katzenschutzverordnung

Rechtsverordnung

Der Verbandsgemeinderat hatte am 10. Oktober 2024 auf Vorschlag des Tierschutzvereins für den Kreis Altenkirchen e. V. den Erlass der Verordnung beschlossen. Dieser Beschluss galt unter dem Vorbehalt, dass die Kreisverwaltung Altenkirchen durch ihren Amtstierarzt bestätigt, dass die tiermedizinischen Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung vorliegen. Das entsprechende Schreiben vom 28.02.2025 ist jetzt bei der Verwaltung eingetroffen.

Danach kann durch eine entsprechende Regelung die hohe Anzahl freilebender Katzen im Gebiet der Verbandsgemeinde vermindert und dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für die hier lebenden Katzen verringert werden, weil einem weiteren Zuwachs freilebender Katzen entgegengewirkt und die vorhandene Population möglichst reduziert wird. Dazu sind Beschränkungen für Katzen, die Zugang ins Freie haben, notwendig.

Für alle Katzen, denen der Zugang ins Freie gewährt oder ermöglicht wird, gilt nach der neuen Rechtsverordnung:

  • Katzen (sowohl weibliche als auch männliche Tiere) müssen kastriert (Entfernung von Eierstöcken oder Hoden) sein. Das betrifft alle Katzen ab einem Alter von 6 Monaten.

  • Katzen müssen durch Implantation eines Mikrochips oder durch eine Tätowierung ab einem Alter von 6 Monaten eindeutig gekennzeichnet sein.

  • Gekennzeichnete Katzen sind unverzüglich in einer dafür geeigneten Datenbank zu registrieren und der Eintrag aktuell zu halten (z. B. nach Halterwechsel).

Diese Pflichten treffen alle Katzenhalter, deren Katzen nicht ständig und sicher in Gebäuden, z. B. in der Wohnung gehalten werden.

Katzenhalter sind Personen, die auf Dauer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze besitzen, also deren Pflege und Versorgung wie Füttern, Reinigen, tierärztliche Versorgung und Unterbringung gewährleisten. Als Katzenhalter gilt auch, wer freilebende Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

Wird eine fortpflanzungsfähige Katze mit freiem Ausgang angetroffen, kann dem Katzenhalter aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Ist eine fortpflanzungsfähige Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden nach dem Antreffen identifiziert werden, so kann die Verbandsgemeindeverwaltung einen Tierschutzverein ermächtigen, die Kastration durchzuführen. Wird der Katzenhalter später ermittelt, können ihm die Kosten der Maßnahmen auferlegt werden.