Sitzungsbericht

Sitzungsbericht OGR Emmerzhausen

Öffentliche Sitzung

 Neues Forsteinrichtungswerk beschlossen

Zu Beginn stellte Forstplaner Carsten Bender aus Betzdorf das neue Forsteinrichtungswerk für die nächsten zehn Jahre vor und beantwortete die Fragen der Ratsmitglieder. Die Forsteinrichtung dient in der Forstwirtschaft der Betriebsregelung und ist damit ein Führungs- und Planungsinstrument für den Forstbetrieb. Sie beinhaltet die Erfassung des Waldzustands, die mittelfristige Planung und die damit verbundene Kontrolle der Nachhaltigkeit im Betrieb. Darüber hinaus wird im Sinne eines Controllings der Vollzug im abgelaufenen Planungszeitraum den zugrundeliegenden Zielvorgaben gegenübergestellt. Bei der Forsteinrichtung werden durch eine Waldinventur unter anderem Daten über Grenzen, Waldfunktionen, Bestockung und Standort gewonnen. Anhand dieser Aufnahme werden insbesondere Hiebsätze für einen längeren Zeitraum von zehn Jahren geplant. Die Ergebnisse werden in sogenannten Forsteinrichtungswerken niedergelegt. Der Ortsgemeinderat stimmt dem vorgelegten Forsteinrichtungswerk ohne Gegenstimmen zu.

Zunächst keine Zweckvereinbarung mit der Verbandsgemeinde über Bauhofeinsatz

Mit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2015 ist die bisherige Regelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA, z. B. Hallenbad) vollständig in eine allgemeine Umsatzbesteuerung - mit einigen Ausnahmetatbeständen - umgekehrt worden. Dabei wird auf die Unternehmereigenschaft des § 2 UStG abgestellt. Erforderlich ist, dass eine selbstständige Tätigkeit nachhaltig ausgeführt wird. Dadurch wird die bisherige Koppelung der Umsatzsteuerpflicht in einem BgA und der Definition des BgA im Körperschaftsteuergesetz (BgA sind Betriebe, die nicht überwiegend Aufgaben der öffentlichen Gewalt ausüben (§ 4 Absatz 5 KStG)) voneinander getrennt, so dass die allgemein gültige Unternehmereigenschaft für die Umsatzbesteuerung Anwendung findet. Dabei bilden hoheitliche Aufgaben eine Ausnahme und sind weiterhin i. d. R. nicht steuerbar. Dieses könnte umsatzsteuerliche Konsequenzen bei der Erbringung von Bauhofleistungen haben. Im Rahmen des bislang geltenden Umsatzsteuerrechts konnten die Leistungen eines Verbandsgemeindebauhofs gegenüber den Ortsgemeinden ohne Umsatzsteuerbelastung als Beistandsleistungen erbracht werden. Nach der neuen Rechtslage kann diese Betrachtung nicht mehr ohne weiteres fortgesetzt werden. Wenn die Umsatzsteuerpflicht für den Leistungsaustausch zwischen Verbandsgemeinde und Ortsgemeinden uneingeschränkt gilt, würde dies zu einer erheblichen Verteuerung der Bauhofleistungen führen. Die Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf betreibt seit über 40 Jahren einen Bauhof, der Aufgaben ihrer Ortsgemeinden übernimmt. Seit dem Jahr 2004 wird er als gesondert abgerechneter Betriebszweig des Eigenbetriebs Verbandsgemeindewerke Daaden geführt. Die von den Kommunen in Anspruch genommenen Bauhofleistungen bestehen hauptsächlich in

  • der Pflege von Grün-, Park- und Rasenflächen, soweit nicht als Außenanlagen von Gebäuden dem Hausmeisterdienst vorbehalten,
  • der baulichen und verkehrstechnischen Unterhaltung von Straßen, Wegen, Plätzen,
  • der baulichen und verkehrstechnischen Unterhaltung von Wirtschaftswegen,
  • der Reinigung von Straßen in der Baulast der Ortsgemeinde,
  • der Winterdienst auf öffentlichen Gemeindestraßen,
  • der Unterhaltung und Pflege der Spiel- und Sportplätze,
  • der Unterhaltung und Pflege von kommunalen Friedhöfen und
  • der Ausführung von Aufgaben des Friedhofsträgers bei Bestattungen.

 Bei den hier aufgezählten Leistungen handelt es sich grundsätzlich um Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt. Das sind solche, die auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Regelung (Gesetz, Satzung, Verträge, Verwaltungsvereinbarungen) bestehen, wie z. B. Friedhofsnutzung, Straßenunterhaltung. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach dem Personal-, Maschinen- und Fahrzeugeinsatz nach den Stundensätzen des VG-Bauhofes. Die Verwaltung hat auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse ein Konzept zur Erbringung von Bauhofleistungen für die Städte und Ortsgemeinden durch den Bauhof der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 2 b UStG erstellt. Ziel der Verwaltung ist es, den Bauhof in gewohntem Umfang auf der Ebene der Verbandsgemeinde wirtschaftlich und kostengünstig für ihre Ortsgemeinden vorzuhalten und zu betreiben. Dadurch können auch künftig Synergie- und Einspareffekte bei der Aufgabenerledigung im Verbund in den Bereichen der definierten Bauhofleistungen genutzt werden. Um dieses zu erreichen und insbesondere für die Ortsgemeinden eine steuerliche Mehrbelastung zu verhindern bzw. zu minimieren, wird nachfolgender Lösungsansatz beschrieben. Unter Berücksichtigung und Beurteilung der Vorgaben und Möglichkeiten sollen auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Feststellungen zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften Vereinbarungen geschlossen werden, die eine Umsatzsteuerpflicht für den betroffenen Leistungsaustausch nicht entstehen lässt.

  1. Es wird festgestellt, dass die Verbandsgemeinde für den Betriebszweig Bauhof nicht als Unternehmer nach § 2 b Abs. 1 UStG gilt, soweit Tätigkeiten ausgeübt werden, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Da kommunalrechtlich in Rheinland-Pfalz eine vergleichbare Übertragung der Aufgaben des Bauhofes in Gänze auf einen privaten Rechtsträger mit befreiender Wirkung nicht möglich ist, ist die Leistung nicht marktrelevant und führt daher nicht zu Wettbewerbsverzerrungen. Somit ist der Leistungsaustausch nicht umsatzsteuerbar.

  2. Es wird festgestellt, dass die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.

  3. Es wird festgestellt, dass die Stadt Daaden und die Ortsgemeinden (außer Herdorf und Weitefeld) zur Erledigung der dort anfallenden, vielfältigen Bauhofaufgaben keinen eigenen kommunalen Bauhof mit eigenem Personal und der entsprechenden technischen Ausstattung vorhalten. Sie sind deshalb auf eine Kooperation mit der Verbandsgemeinde in den jeweiligen Aufgabenbereichen angewiesen.

  4. Es wird festgestellt, dass die in den Ortsgemeinden beschäftigten haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter keine Bauhofleistungen ausführen, sondern Hilfs- und Sonderleistungen erbringen. Dazu gehören insbesondere Bademeistertätigkeiten in den Schwimmbädern Daaden und Niederdreisbach und Hausmeistertätigen in und an den gemeindlichen Einrichtungen.

  5. In der Rundverfügung des Landesamts für Steuern vom 04.04.2022 heißt es unter der Überschrift „Übertragung der Aufgaben des Bauhofs“:

    „… oder bei einer Übertragung der Aufgaben auf eine andere Gemeinde oder einen Gemeindeverband (z. B. Verbandsgemeinde) durch Zweckvereinbarung (§§ 12 und 13 KomZG). Zum anderen können Aufgaben des Bauhofs auch auf ein zu diesem Zweck errichtetes oder bestehendes Kommunalunternehmen übertragen werden (§ 86a Gemeindeordnung – GemO, §§ 14a und 14b KomZG). Der neue Aufgabenträger bekommt regelmäßig die anfallenden Kosten erstattet.“

    Danach ist der Abschluss einer Zweckvereinbarung gemäß §§ 12 und 13 KomZG eine der rechtlich zulässigen Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben in Gänze mit befreiender Wirkung auf die Verbandsgemeinde. Diese Alternative wird für die Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf in Bezug auf die Übertragung der Bauhofleistungen favorisiert. Erforderlich ist, dass die Ortsgemeinden die Erledigung der auf ihrem Gebiet anfallenden Bauhofaufgaben in Gänze und mit befreiender Wirkung auf die Verbandsgemeinde übertragen. Die Verbandsgemeinde erklärt sich mit der Aufgabenübertragung einverstanden. Die für die sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendigen Befugnisse werden auf die Verbandsgemeinde übertragen. Nicht übertragen werden Hausmeister-, Hilfs- und Sondertätigkeiten wie ebenfalls zuvor beschrieben. Sie gehören nicht zu den originären Bauhofaufgaben.

  6. Die Verbandsgemeinde trägt die Kosten für das im Bauhof eingestellte Personal, dessen Ausrüstung sowie die Kosten für die Maschinen und Geräte zur Durchführung der Bauhofaufgaben. Die Verbandsgemeinde hat keine Gewinnerzielungsabsicht.

  7. Die Ortsgemeinden ersetzen der Verbandsgemeinde die aus der Aufgabenübertragung resultierenden anteiligen Kosten des Bauhofs nach kalkulierten Stundensätzen.

  8. Die Einstellung der Beschäftigten des Bauhofes, dessen Organisation und Ausrüstung obliegt allein der Verbandsgemeinde. Die Verbandsgemeinde führt mit Hilfe des Bauhofes die übertragenen Bauhofaufgaben aus. Unabhängig davon organisiert und koordiniert die Verbandsgemeinde eigenverantwortlich und selbständig die anfallenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Personal-, Maschinen- und Fahrzeugeinsatzes. Dieses erfolgt in Abstimmung mit den Ortsgemeinden. Dabei sollen möglichst einvernehmliche Absprachen die Grundlage bilden.

  9. Weitere regulatorische und organisatorische Festlegungen ergeben sich aus dem Entwurf der Zweckvereinbarung.

Gemäß § 68 Abs. 2 GemO hat die Verbandsgemeindeverwaltung die der Straßenbaubehörde nach dem Landesstraßengesetz obliegenden Aufgaben im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinden zu erfüllen. Die zuständige Straßenbaubehörde für die Gemeindestraßen einschließlich der Bundesstraßen in der Baulast der Gemeinden ist nach dem Landesstraßengesetz insoweit die Gemeindeverwaltung als Untere Straßenbaubehörde (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 LStrG). Die Durchführung der der Straßenbaubehörde obliegenden Aufgaben, der Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Straßen sowie die Überwachung der Verkehrssicherheit erfolgt hierbei gemäß § 48 Abs. 2 LStrG als „Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt“ und damit in Ausübung einer öffentlich-rechtlichen Handlungsform. Sowohl das „Ob“ der Leistungserbringung, als auch das „Wie“ unterliegen demzufolge dem öffentlichen Recht. Im Rahmen des § 68 Abs. 2 GemO wird die Verbandsgemeinde mithin aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung und demzufolge im Rahmen öffentlicher Gewalt im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG tätig. Das bedeutet, die Tätigkeiten des Bauhofes sind für den Bereich der Straßenunterhaltung einschließlich der Unterhaltungsarbeiten am Straßenbegleitgrün und der Sinkkästen kraft Gesetzes – auch ohne Abschluss einer Zweckvereinbarung – kein steuerbarer Umsatz und somit nicht steuerpflichtig. Diese Sichtweise wurde bereits durch die Finanzverwaltung für eine andere Kommune bestätigt. Die Verbandsgemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts wird im Rahmen dieser Vereinbarungen zwar wirtschaftlich tätig im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG, erfüllt aber die Ausnahmetatbestände und ist als Nichtunternehmer zu behandeln. Eine vergleichbare Übertragung der Aufgaben des Bauhofes in Gänze, wie sie in den Vereinbarungen vorgenommen wird, ist auf einen privaten Rechtsträger mit befreiender Wirkung sowohl kommunalverfassungsrechtlich als auch tatsächlich nicht möglich. Deshalb führt die Übertragung der gesamten Bauhofaufgaben der Ortsgemeinden an den Bauhof der Verbandsgemeinde nicht zu Wettbewerbsverzerrungen. Somit ist der Leistungsaustausch zwischen Ortsgemeinden und Verbandsgemeinde nicht steuerbar und es fällt keine Umsatzsteuer an. Soweit entgegen dieser Auffassung bzw. Konzeptumsetzung die Kostenerstattungen für die Bauhofleistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, wird die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich geschuldet. Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.09.2022 der geplanten Vorgehensweise zugestimmt und beschlossen die Zweckvereinbarung mit den betroffenen Ortsgemeinden abzuschließen. Bürgermeister Helmut Stühn erläuterte das angedachte Konzept und beantwortete Fragen der Ratsmitglieder. Die Ortsgemeinde Emmerzhausen ist nach Auffassung des Rates mit den nebenberuflichen Gemeindearbeitern gut aufgestellt. Das schließt nicht aus, dass der Bauhof der Verbandsgemeinde auch in Zukunft für bestimmte Arbeiten gebraucht wird. Der Ortsgemeinderat stimmte der geplanten Vorgehensweise nach ausführlicher Beratung vorerst nicht zu und beschloss, keine entsprechende Zweckvereinbarung mit der Verbandsgemeinde abzuschließen. Nach jährlicher Überprüfung der Kosten soll aber bei Bedarf eine Vereinbarung mit der Verbandsgemeinde getroffen werden.

Mitteilungen des Ortsbürgermeisters

Am 8. Oktober 2022 fand die Seniorenfeier der Ortsgemeinde Emmerzhausen im Dorfgemeinschaftshaus statt. Eingeladen waren alle Mitbürgerinnen und Mitbürger ab dem 70. Lebensjahr mit ihren Begleitpersonen. Zu der Feier sind 60 Personen erschienen. Die Feier wurde musikalisch umrahmt vom Duo Ruback/Pfeiffer und durch Gedichtbeiträge sowie einen Auftritt von Kindern der Kindertagesstätte bereichert. Das Kuchenbuffet wurde von einigen Mitgliedern des Ratsgremiums verstärkt und ebenso erfolgte die Bewirtung der Gäste durch einige Ratsmitglieder und deren Partner. Den Rückmeldungen zufolge hat es den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Feier sehr gefallen und man war froh, sich nochmals in diesem Kreis treffen zu können. Der Ortsbürgermeister dankte den Helferinnen und Helfern noch einmal sehr herzlich. Auf vielfachen Wunsch der Dorfbevölkerung haben sich die örtlichen Vereine dazu entschlossen, noch einmal einen Weihnachtsmarkt durchzuführen. Hierzu laufen die Vorbereitungen bereits auf Hochtouren. Die örtlichen Vereine werden für kulinarische Genüsse und weitere weihnachtliche Ausstellungen im weiten Rund des Dorfgemeinschaftshauses sorgen. Verantwortlich für die Organisation zeichnen sich Peter und Bianka Ruß. Im Zeitraum vom 25. September bis 1. Oktober 2022 wurden am befestigten Waldweg Richtung Skihütte mehrere Säcke mit Müll und Unrat widerrechtlich entsorgt. Es handelte sich um Sperrgut, Hausmüll, Bierflaschen und Verpackungen jeglicher Art, die von bislang unbekannten Tätern achtlos und verbotswidrig ins Gebüsch geworfen wurden. Aufgrund der entsorgten Menge, dürfte der Transport des Mülls durch die Täter mit einem größeren Fahrzeug oder PKW mit Anhänger erfolgt sein. Der Müll wurde zwischenzeitlich von der Gemeinde entsorgt und der Deponie in Nauroth zugeführt. Der Sachverhalt wurde bei der Polizei Betzdorf zur Anzeige gebracht. Die Ermittlungen dauern an. Anfang November erfolgte im Auftrag der bauausführenden Firma Platzen die Gerüsteindeckung des Kita-Gebäudes.

 

(Foto: Marc Rosenkranz)

 Kurzfristig war es nötig, den Speicherboden der Kita von dort gelagerten Gegenständen zu befreien, bzw. aufzuräumen. Hierzu fanden sich einige Ratsmitglieder ein und räumten den Speicher in einer konzertierten schlagkräftigen Aktion auf. Dafür dankte der Ortsbürgermeister herzlich. Die Solarmodule, die zum Abschluss der Dacharbeiten auf dem Dach angebracht werden sollen, sind bereits bei der Firma Schneider eingetroffen und werden dort vorgehalten. Hinsichtlich der Gefahren der Baustelle wurde das Kita-Personal hinreichend sensibilisiert. In der ersten Novemberwoche fanden noch Nacharbeiten zur Baumaßnahme Friedhofsweg statt. Hierbei wurden im Auftrag des Energieversorgers EAM Erdarbeiten durch die Firma Moritz im Bereich des Wiesenwegs vom Friedhofsweg bis zum Funkmast der Deutschen Funkturm AG durchgeführt. Es erfolgt auf diesem Wege eine Erdverkabelung der Stromversorgung vom Friedhofsweg zum Funkmast. Durch den Ortsbürgermeister wurde sowohl Kontakt mit dem Energieversorger EAM sowie der Baufirma Moritz dahingehend aufgenommen, die tangierten Wiesenwege wieder in einen ordentlichen und befahrbaren Zustand nach Beendigung der Baumaßnahmen zu hinterlassen. Dies wurde von den beteiligten Firmen zugesagt.

Nachwahlen zum Rechnungsprüfungsausschuss

Ausschussmitglied David Nies wurde in der Ortsgemeinderatssitzung am 9. Mai 2022 zum Beigeordneten gewählt. Für seine Funktion war jetzt eine Nachwahl erforderlich. Zum neuen Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss wählte der Rat Stefan Bertram und zu seiner Vertreterin Ulrike Herrmann.

Beauftragung eines Energieberaters für die Kindertagesstätte

Der Ortsgemeinderat Emmerzhausen hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2021 unter dem Tagesordnungspunkt "Renovierung des Mehrzweckraumes im  Dorfgemeinschaftshaus/Kommunale Kindertagesstätte Regenbogen, Austausch der vorhandenen Heizkörper (im Mehrzweckraum und kleinen Sitzungssaal)“ sein grundsätzliches Einverständnis zur Durchführung der Arbeiten und zum Einholen von entsprechenden Angeboten gegeben. Im Rahmen der am 17. Dezember 2021 durchgeführten Sicherheitsbegehung, an welcher der damalige Ortsbürgermeister Hans-Joachim Fries, die kommissarische Leiterin der Kindertagesstätte Laura Panek, der Erste Beigeordnete Marc Rosenkranz sowie Thomas Laas von der B.A.D. GmbH teilgenommen haben, wurden für die Räumlichkeiten Dorfgemeinschaftshaus und Kindertagesstätte Regenbogen mögliche Energieeinsparmöglichkeiten kurz diskutiert. Herr Thomas Laas machte aufgrund des Gebäudealters sowie sicherheitsrelevanter Bauteile (z.B. Heizkörper im Mehrzweckraum) den Vorschlag, den kompletten Gebäudekomplex zunächst einmal durch einen Energieberater überprüfen zu lassen. Aus diesem Grund wurden die am 13. Dezember 2021 beschlossenen Maßnahmen, bisher noch nicht durchgeführt. Am 18. Juli 2022 hat sich der Ortsgemeinderat Emmerzhausen unter dem Tagesordnungspunkt 5 "Investitionsmaßnahmen 2023/2024" erneut mit der Generalsanierung des Dorfgemeinschaftshauses beschäftigt und entsprechende Haushaltsmittel in den kommenden Doppelhaushaltsplan eingestellt. Zuvor sollte aber mit einem Energieberater Kontakt aufgenommen werden, damit sich dieser im Rahmen eines Vor-Ort-Termins die Liegenschaft Dorfgemeinschaftshaus/Kindertagesstätte ansehen und entsprechende Einsparmöglichkeiten unterbreiten kann. In einem nächsten Schritt soll nun zunächst einmal mit zwei verschiedenen Energieberatern aus der näheren Umgebung Kontakt aufgenommen werden, damit diese eine Kostenschätzung hinsichtlich eines Vor-Ort-Beratungstermins abgeben können. Die Kostenschätzung soll beinhalten: Ein Vor-Ort-Termin (maximale Dauer vor Ort von 2 Stunden) inklusive An- und Abfahrt. Nach Abgabe der Kostenschätzung und Überprüfung soll dann mit dem günstigeren Energieberater ein Vor-Ort-Termin abgestimmt werden, an dem die Mitglieder des Ortsgemeinderates Emmerzhausen teilnehmen können. Der Ortsgemeinderat Emmerzhausen beschloss zunächst die Kontaktaufnahme zu zwei regionalen Energieberatern zwecks Anfrage zur Erstellung eines Kostenvoranschlags für einen Vor-Ort-Termin. Anschließend soll mit dem Energieberater, welcher den günstigeren Kostenvoranschlag unterbreitet, ein Vor-Ort-Termin ausgemacht werden, um mögliche Einsparmöglichkeiten in der Liegenschaft zu eruieren.

Zustimmungsbeschlüsse zu Flächennutzungsplanänderungen

Der Verbandsgemeinderat Daaden-Herdorf hat mit Beschluss vom 24. Juni 2021 die 3. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Waldkindergarten“ in der Stadt Daaden eingeleitet. Anlass der Flächennutzungsplanänderung ist die Errichtung einer Schutzhütte für den Waldkindergarten der Stadt Daaden. Inhalt der Planung ist die Änderung der Art der Flächennutzung von „Fläche für Wald“ in die Art der Flächennutzung „Fläche für den Gemeinbedarf; Zweckbestimmung: Waldkindergarten“.

Nach Durchführung des Verfahrens zur 3. Flächennutzungsplanänderung hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 29. September 2022 den Feststellungsbeschluss gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO gefasst und die Verwaltung beauftragt, das Zustimmungsverfahren durchzuführen. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO bedarf die Entscheidung des Verbandsgemeinderats der Zustimmung der verbandsangehörigen Städte und Ortsgemeinden. Der Ortsgemeinderat erteilte der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf für den Bereich „Waldkindergarten“ in der Stadt Daaden seine Zustimmung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO.

Der Verbandsgemeinderat Daaden-Herdorf hat außerdem mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 die 4. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Gemeinbedarfszentrum Biersdorf“ in der Stadt Daaden eingeleitet. Anlass dieser Flächennutzungsplanänderung ist die Errichtung einer neuen Kindertagesstätte in Biersdorf. Inhalt der Flächennutzungsplanänderung ist die Darstellung einer „Fläche für den Gemeinbedarf; Zweckbestimmung Kindertagesstätte“, statt einer derzeit ausgewiesenen „Fläche für die Landwirtschaft“. Nach Durchführung des Verfahrens zur 4. Flächennutzungsplanänderung hat der Verbandsgemeinderat in der genannten Sitzung den Feststellungsbeschluss gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO gefasst und die Verwaltung beauftragt, das Zustimmungsverfahren durchzuführen. Auch diese Entscheidung des Verbandsgemeinderats bedarf der Zustimmung der verbandsangehörigen Städte und Ortsgemeinden. Die gesamten Änderungsunterlagen können jeweils bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf - Fachbereich 3 - während der Dienststunden eingesehen werden. Die Planunterlagen stehen hier zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Ortsgemeinderat erteilte auch der 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf für den Bereich „Gemeinbedarfszentrum Biersdorf“ in der Stadt Daaden seine Zustimmung. Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung folgten weitere Mitteilungen. Außerdem ging es um geplante Unterhaltungs- und Baumaßnahmen im Ortsbereich und die aktuelle Entwicklung in Sachen „Konversion Stegskopf“.