Öffentliche Sitzung
Nach der Eröffnung der Sitzung genehmigte der Rat zunächst das Protokoll über die vergangene Ratssitzung.
Verabschiedung von Ortsbürgermeister Udo Bender
Udo Bender wurde am 29.10.2019 zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Niederdreisbach vereidigt. Aus beruflichen Gründen hat er die Entlassung aus dem Ehrenamt zum 31.10.2022 beantragt.
1. Beigeordneter Jörg Fries dankte dem scheidenden Ortsbürgermeister herzlich für die geleistete Arbeit für Niederdreisbach in den vergangenen drei Jahren und überreichte ihm mit besten Wünschen für die weitere Zukunft die Entlassungsurkunde.
Für die Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf schloss sich die 1. Beigeordnete Anneliese Heß dem herzlichen Dank an Udo Bender an.
Annahme einer Zuwendung
Die Ortsgemeinde hat am 05.10.2022 eine Zuwendung in Höhe von 470,00 € erhalten. Es handelt sich hierbei um den Erlös aus dem am 25.09.2022 stattgefundenen Basar.
Der Ortsgemeinderat beschloss gemäß § 94 Abs. 3 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) die Annahme der Zuwendung.
Forsteinrichtungswerk für die nächsten zehn Jahre beschlossen
Das neue Forsteinrichtungswerk (Betriebsplanung) für die nächsten zehn Jahre wurde vom Forstplanungsbüro Carsten Bender, Betzdorf aufgestellt.
Herr Bender erläuterte dem Rat das Werk:
Die Forsteinrichtung dient in der Forstwirtschaft der Betriebsregelung und ist damit ein Führungs- und Planungsinstrument für den Forstbetrieb. Sie beinhaltet die Erfassung des Waldzustandes, die mittelfristige Planung und die damit verbundene Kontrolle der Nachhaltigkeit im Betrieb. Darüber hinaus wird im Sinne eines Controllings der Vollzug im abgelaufenen Planungszeitraum den zugrundeliegenden Zielvorgaben gegenübergestellt.
Bei der Forsteinrichtung werden durch eine Waldinventur unter anderem Daten über Grenzen, Waldfunktionen, Bestockung und Standort gewonnen.
Anhand dieser Aufnahme werden insbesondere Hiebsätze für einen längeren Zeitraum (10Jahre) geplant.
Die Ergebnisse werden in sogenannten Forsteinrichtungswerken niedergelegt.
Ohne Gegenstimme votierte der Ortsgemeinderat für das vorgelegte Forsteinrichtungswerk.
Annahme einer Zuwendung
Die Ortsgemeinde hat am 05.10.2022 eine Zuwendung in Höhe von 470,00 € erhalten. Es handelt sich hierbei um den Erlös aus dem am 25.09.2022 stattgefundenen Basar.
Der Ortsgemeinderat beschloss gemäß § 94 Abs. 3 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) die Annahme der Zuwendung.
Forstwirtschaftsplan für das Jahr 2023 einstimmig beschlossen.
Der Entwurf des Forstwirtschaftsplanes für das Haushaltsjahr 2023 wurde von der Revierförsterin, Frau Judith Waldhans, vorgetragen.
Der Plan geht von einem Verkauf von 177 fm Holz aus. Der Plan sieht Einnahmen aus Holzverkäufen in Höhe von 16.001 Euro vor. Dem stehen die Aufwendungen in Höhe von 53.627 Euro gegenüber.
Nach dem Entwurf des Forstwirtschaftsplanes ist im Haushaltsjahr 2023 mit einem negativen Ergebnis von 15.601 Euro zu rechnen.
Der Ortsgemeinderat beschloss den Forstwirtschaftsplan 2023 in der vorgelegten Entwurfsfassung.
Neuer Gemeindearbeiter stellte sich den Anwesenden vor.
Seit Mai des laufenden Jahres ist Herr Christian Loest bereits als Gemeindearbeiter für Niederdreisbach tätig. Schwerpunkt der ersten Monate war natürlich die Freibadsaison.
Jörg Fries attestierte dem neuen Mitarbeiter, bislang einen sehr guten Job gemacht zu haben.
Erschließung Baugebiet "Neue Hoffnung"; Vorstellung und Beratung des aktuellen Planstands und Beschlussfassung zur weiteren Vorgehensweise
Entsprechend der Mitteilung in der Ratssitzung am 11.10.2022 zum Sachstand zur Planung und Erschließung des Baugebiets „Neue Hoffnung“ stellte Herr Lorenz Sänger vom beauftragten Ingenieurbüro Gewatec aus Neunkirchen in der Sitzung die überarbeitete und an die aktuellen technischen und rechtlichen Belange angepasste Entwurfsplanung für die Erschließungsanlage umfassend vor:
Gegenüber dem gültigen Bebauungsplan Nr. 4 „Neue Hoffnung“ (1. Änderung, Stand Mai 2007) zugrunde liegenden Straßenbauentwurf (Planstand 2004) gibt es neben lediglich geringfügigen planerischen Anpassungen im Wesentlichen die beiden folgenden Planabweichungen:
- Verschiebung und Anpassung der Straßenachse/-trasse im Bereich oberhalb der bereits bebauten Grundstücke
- der damals geplante Wendehammer entspricht nicht mehr dem aktuellen gültigen Planstand, so dass eine notwendige Befahrung mit einem dreiachsigen Müllfahrzeug nicht möglich ist. Daher schlägt das Ingenieurbüro vor, die Wendeanlage entsprechend den aktuell gültigen Erfordernissen (RASt 2006) zu gestalten.
Für eine rechtlich schadlose Umsetzung der vorliegenden Entwurfsplanung ist jedoch zunächst eine Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren notwendig. Hier ist zurzeit mit einem zeitlichen Aufwand von etwa 9 Monaten zu rechnen, der jedoch schadlos parallel zur weiteren Planung (Ausführungsplanung Straße und Kanalisation / Niederschlagswasserbeseitigung sowie Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen) erfolgen kann.
Bei günstigem Verfahrensverlauf könnte ggfs. noch in der zweiten Jahreshälfte 2023 mit der Erschließung begonnen werden (Ausschreibung und Vergabe), mit dem Ziel der Ausführung und Fertigstellung bis Sommer 2024 zu realisieren.
Der Ortsgemeinderat stimmte der vorgestellten angepassten Straßen-Entwurfsplanung (Stand Oktober 2022) ohne Gegenstimmen zu und beschloss, die weiteren ingenieurmäßigen Verfahrensschritte parallel zu einem noch zu beschließenden notwendige Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 4 „Neue Hoffnung“ durchzuführen.
Durchführung der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Neue Hoffnung" im vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
Die maßgebliche 1. Änderung des Bebauungsplanes „Neue Hoffnung“ ist seit dem 01.06.2007 rechtsverbindlich. Nach § 10 Abs. 1 BauGB wird ein Bebauungsplan als Satzung beschlossen und stellt als solche eine verbindliche Rechtsnorm dar. Der Bebauungsplan „Neue Hoffnung“ schafft einerseits die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer neuen Wohnbebauung und stellt andererseits die rechtliche Grundlage zur Herstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen (vgl. §§ 125 BauGB).
Die vorgestellte und beschlossene Straßenplanung weicht im Wesentlichen in zwei Bereichen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Neue Hoffnung“ ab:
1. Geringfügige Verschiebung der Erschließungsstraße in westliche Richtung, um die bereits bebauten Grundstücke, Hausnummern 31 bis 37, nicht zu beeinträchtigen
2. Der damals geplante Wendehammer entspricht nicht mehr den aktuellen Richtlinien, sodass eine notwendige Befahrung mit einem dreiachsigen Müllfahrzeug nicht möglich ist. Daher hat das Ingenieurbüro Gewatec vorgeschlagen, die Wendeanlage entsprechend den aktuell gültigen Erfordernissen (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006 (RASt 06)) zu gestalten
Weiterhin soll auf die in der ursprünglichen Straßenplanung vorgesehenen Pflasterflächen weitestgehend verzichtet werden, die im Bebauungsplan als „öffentliche Straßenverkehrsfläche“ festgesetzt sind.
Bewertung:
Die Ortsgemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere auf den gemeindeeigenen Flächen, entsprechend umgesetzt werden.
Eine von den Festsetzungen des Bebauungsplanes geringfügig abweichende Herstellung der Erschließungsanlagen ist zulässig, sofern die Änderung zu keiner Mehrbelastung der Erschließungsbeitragspflichtigen führt und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.
Ein Bebauungsplan ist nur rechtsfehlerfrei, wenn er auch tatsächlich umsetzbar ist. Der im vorliegenden Bebauungsplan festgesetzte Wendehammer entspricht nicht der maßgeblichen RASt 06, sodass eine Befahrung bzw. eine Wendemöglichkeit für dreiachsige Müllfahrzuge faktisch nicht möglich ist. Die im Bebauungsplan festgesetzte Erschließungsanlage erfüllt insofern nicht (mehr) ihre angedachte Funktion.
Da die bisher im Bebauungsplan festgesetzte Erschließungsstraße durch den neu geplanten Wendehammer in ihrer Lage, Größe und auch in der Funktion geringfügig verändert wird, stehen die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Neue Hoffnung“ der aktuellen Straßenentwurfsplanung entgegen, sodass der Bebauungsplan zunächst entsprechend zu ändern ist. Die übrigen o.g. Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sollten im Rahmen dieser Änderungsplanung ebenfalls angepasst werden.
Da die Grundzüge der Planung durch diese geringfügigen Anpassungen der Straßenführung nicht berührt werden, kann nach Einschätzung der Verbandsgemeindeverwaltung eine vereinfachte Planänderung gem. § 13 BauGB durchgeführt werden.
Auch die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt:
1. durch die Änderung wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet,
2. die Belange des Umweltschutzes, Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, werden nicht beeinträchtigt.
und
3. es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird in einem vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2 sowie von der zusammenfassenden Erklärung gem. und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Kosten/Finanzierung:
Für die Erstellung der Planunterlagen (Deckblatt, ggf. Textliche Festsetzungen, Begründung) ist ein Planungsbüro zu beauftragen. Hierfür sind entsprechende Haushaltsmittel im Doppelhaushalt 2023/2024 einzuplanen. Das Bebauungsplanverfahren kann von der Verbandsgemeindeverwaltung durchgeführt werden.
Weitere Vorgehensweise:
Zur ordnungsgemäßen Herstellung der geplanten Erschließungsanlagen wird vorgeschlagen, den Bebauungsplan „Neue Hoffnung“ hinsichtlich der Straßenführung und der Ausgestaltung des Wendehammers in einem 2. Änderungsverfahren zu überarbeiten. In diesem Zusammenhang können ggf. auch etwaige weitere Festsetzungen, die zwischenzeitlich überholt sein könnten, angepasst werden.
Die letztendliche Entscheidung über die Durchführung eines Änderungsverfahrens obliegt der Ortsgemeinde Niederdreisbach als Trägerin der Planungshoheit.
Einstimmig beschloss der Ortsgemeinderat, den Bebauungsplan „Neue Hoffnung“ im Rahmen eines 2. Änderungsverfahrens in der Hinsicht zu ändern, dass die „öffentliche Straßenverkehrsfläche“ an die vorliegende Straßen-Entwurfsplanung angepasst wird (Änderungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB). Im Rahmen des Änderungsverfahrens sollen ggf. auch redaktionelle Überarbeitungen der Planunterlagen erfolgen.
Es soll ein vereinfachtes Planänderungsverfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, Honorarangebote zur Erstellung der erforderlichen Planunterlagen bei geeigneten Planungsbüros einzuholen.
3. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Waldkindergarten" in der Stadt Daaden
Der Verbandsgemeinderat Daaden-Herdorf hat mit Beschluss vom 24.06.2021 die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Waldkindergarten“ in der Stadt Daaden eingeleitet.
Anlass der Flächennutzungsplanänderung ist die Errichtung einer Schutzhütte für den Waldkindergarten der Stadt Daaden. Inhalt der Planung ist die Änderung der Art der Flächennutzung von „Fläche für Wald“ in die Art der Flächennutzung „Fläche für den Gemeinbedarf; Zweckbestimmung: Waldkindergarten“.
Der Ortsgemeinderat erteilte dieser 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf für den Bereich „Waldkindergarten“ in der Stadt Daaden seine Zustimmung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO.
Einstimmig beschloss der Rat auch die Zustimmung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO zur
4. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Gemeinbedarfszentrum Biersdorf" in der Stadt Daaden
Der Verbandsgemeinderat Daaden-Herdorf hat mit Beschluss vom 08.12.2021 die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Gemeinbedarfszentrum Biersdorf“ in der Stadt Daaden eingeleitet.
Anlass der Flächennutzungsplanänderung ist die Errichtung einer neuen Kindertagesstätte in Biersdorf. Inhalt der Flächennutzungsplanänderung ist die Darstellung einer „Fläche für den Gemeinbedarf; Zweckbestimmung Kindertagesstätte“, statt einer derzeit ausgewiesenen „Fläche für die Landwirtschaft“.
Besetzung des Haubergvorstandes der Hauberggenossenschaft Niederdreisbach (Beisitzer)
Die Ortsgemeinde wird als Hauberggenosse in der Haubergversammlung kraft Gesetzes durch den jeweiligen Ortsbürgermeister vertreten (§ 47 Abs. 1 GemO).
Entsprechend dem Beschluss des Ortsgemeinderates vom 18.02.2020 ist der bisherige Ortsbürgermeister Udo Bender am 06.03.2020 außerdem zum Zweiten Beisitzer im Haubergvorstand gewählt worden. Weil Herr Bender selbst nicht Hauberggenosse ist, ist dieses Amt mit der Niederlegung der Ortsbürgermeisterfunktion mit Wirkung ab 01.11.2022 nicht mehr besetzt.
Erster Beigeordneter Jörg Fries ist bereit, diese Funktion im Haubergvorstand wahrzunehmen.
Der Ortsgemeinderat beauftragte nun einstimmig den Vertreter der Ortsgemeinde in der Haubergversammlung, das Stimmrecht der Ortsgemeinde als Hauberggenosse bei der Wahl des Zweiten Beisitzers in dieser Genossenschaftsversammlung zugunsten des Ersten Beigeordneten Jörg Fries abzugeben.
Material Deckensanierung Freibad Niederdreisbach
Das Flachdach des Technik- und Sanitärgebäudes unterhalb des Sprungturmbereiches ist undicht. Die auf Bautenabdichtung spezialisierte Firma MC Bauchemie, Bottrop, bietet geeignete Materialien für die Versiegelung an.
Gemeindearbeiter Christian Loest hat den Umfang der Materialien und die voraussichtlichen Kosten zusammengestellt. Diese liegen zwischen 6.000 und 7.000 Euro.
Der Rat beauftragte den 1. Beigeordneten, die notwendigen Materialien zur Dachabdichtung bei der Firma MC Bauchemie zu bestellen.
Erstellung Lichtkonzept Dorfgemeinschaftshaus
Vorsitzender Jörg Fries hat verschiedene Leuchtenanbieter kontaktiert. Die Firma Trapp Leuchten aus Daaden bietet die Vorstellung eines Lichtkonzepts an.
Der Rat beschloss, die Daadener Firma mit der Präsentation zu beauftragen. Das Konzept soll dann in der nächsten Ratssitzung vorgestellt werden.
Entscheidung über ein Konzept zum Umgang mit § 2b Umsatzsteuergesetz im Leistungsverhältnis des VG-Bauhofes zu den Ortsgemeinden wurde auf die nächste Sitzung vertagt
Mit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2015 ist die bisherige Regelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA; z. B. Hallenbad) vollständig in eine allgemeine Umsatzbesteuerung - mit einigen Ausnahmetatbeständen - umgekehrt worden. Dabei wird auf die Unternehmereigenschaft des § 2 UStG abgestellt. Erforderlich ist, dass eine selbstständige Tätigkeit nachhaltig ausgeführt wird. Dadurch wird die bisherige Koppelung der Umsatzsteuerpflicht in einem BgA und der Definition des BgA im Körperschaftsteuergesetz (BgA sind Betriebe, die nicht überwiegend Aufgaben der öffentlichen Gewalt ausüben (§ 4 Absatz 5 KStG)) voneinander getrennt, so dass die allgemein gültige Unternehmereigenschaft für die Umsatzbesteuerung Anwendung findet. Dabei bilden hoheitliche Aufgaben eine Ausnahme und sind weiterhin i. d. R. nicht steuerbar.
Dieses könnte umsatzsteuerliche Konsequenzen bei der Erbringung von Bauhofleistungen haben. Im Rahmen des bislang geltenden Umsatzsteuerrechts konnten die Leistungen eines Verbandsgemeindebauhofes gegenüber den Ortsgemeinden ohne Umsatzsteuerbelastung als Beistandsleistungen erbracht werden. Nach der neuen Rechtslage kann diese Betrachtung nicht mehr ohne weiteres fortgesetzt werden. Wenn die Umsatzsteuerpflicht für den Leistungsaustausch zwischen Verbandsgemeinde und Ortsgemeinden uneingeschränkt gilt, würde dies zu einer erheblichen Verteuerung der Bauhofleistungen führen.
Die Verwaltung hat den Ortsgemeinden ein Konzept vorgestellt, wie mit der Thematik umgegangen werden könnte. Favorisiert wird eine Zweckvereinbarung zwischen der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeinde, die eine Umsatzsteuerpflicht für den betroffenen Leistungsaustausch nicht entstehen lässt. In Niederdreisbach sind hinsichtlich der Zweckvereinbarung allerdings personelle Besonderheiten zu beachten, für die es noch einer Klärung bedarf.
Daher vertagte der Ortsgemeinderat eine Entscheidung über die geplante Vorgehensweise auf die nächste Ratssitzung, um die noch offenen Fragen mit der VG-Verwaltung zu besprechen, zu klären.
Mitteilungen
Der 1. Beigeordnete Jörg Fries unterrichtete die Anwesenden wie folgt über Angelegenheiten aus dem Bereich der Verwaltung:
Wahl einer neuen Ortsbürgermeisterin/eines neuen Ortsbürgermeisters
Die Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen wird noch in der laufenden Woche im Mitteilungsblatt veröffentlicht.
Die Wahl findet dann am Sonntag, 29. Januar 2023, statt. Eine eventuelle Stichwahl ist für Sonntag, 19. Februar 2023, terminiert.
Heizung Alte Post
Der Pelletofen für die Alte Post wird abbestellt. Ein Muster für die Infrarot-Deckenheizung
steht zur Ansicht. Die Heizung wird kurzfristig von der Firma Orlik installiert werden. Die Kostenersparnis zum Pelletofen beträgt rund 2.500 €. Weiterer Vorteil ist die automatische Frostwächterfunktion.
Kindergarten Niederdreisbach
Der Verbrühschutz im Waschraum des Kindergartens wurde durch die Firma Markus Lemmler installiert.
Die Montage des Anprallschutzes im Turnsaal wird ehrenamtlich von den Eltern übernommen.
Der Kindergarten wurde vom Gesundheitsamt kontrolliert. Es gab nur kleine Beanstandungen. Ansonsten war das Gesundheitsamt voll des Lobes für die Sauberkeit. Der Dank des Vorsitzenden gilt hier der Leitung und allen Mitarbeiter*innen.
Friedhof
Am Friedhof wurden fünf Bäume gefällt.
Glasfasernetz
Die Ortsgemeinde Niederdreisbach hat bei der Nachfragebündelung der „Deutschen Glasfaser“ bislang 37% und damit die Zielmarke von 33 % überschritten.
Niederdreisbach erhält also ein modernes Glasfasernetz. Es wäre schön, wenn noch weitere Verträge hinzukommen.
Bis 3. Dezember sind die Anschlusskosten noch kostenlos. Später fallen dann mindestens 750 € zusätzlich an.
Die Deutsche Glasfaser möchte ein Grundstück von ca. 25 m² für den PoP (Point of Presence/Verteilerstandort). Jörg Fries hat ein Grundstück vorgeschlagen, das parallel einer Ortsstraße liegt und im Eigentum der Ortsgemeinde ist. Das vorgeschlagene Grundstück ist in der Prüfung.
Dorfgemeinschaftshaus
Die Leuchtmittel im Dorfgemeinschaftshaus wurden getauscht. Die Feuerwehrkameraden haben das ehrenamtlich übernommen. Der 1. Beigeordnete spricht seinen herzlichen Dank aus.
Derzeit funktioniert das Heizregister an der Lüftungsanlage nicht einwandfrei und muss repariert werden.
In eigener Sache
Jörg Fries bedankt sich recht herzlich bei den Mitarbeiter*innen der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf und Bürgermeister Helmut Stühn für die Unterstützung der letzten Tage. Sie hätten immer ein offenes Ohr für ihn gehabt und ihn tatkräftig unterstützt.
Nichtöffentliche Sitzung
Einwohnerfragen wurden nicht gestellt. In nichtöffentlicher Sitzung schließlich beschäftigte sich der Rat noch mit einer Grundstückssache und Personalmitteilungen.