Bericht zur Sitzung des Ortsgemeinderates Derschen am 01.08.2023
Nach den Formalien zu Beginn der Sitzung beschäftigte sich der Rat mit folgenden Angelegenheiten:
Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen
Die Ortsgemeinde hatte folgende Zuwendung erhalten:
Zuwendungsgeber: EAM GmbH & Co. KG, Monteverdistraße 2, 34131 Kassel
Eingangsdatum: Anforderung am 04.07.23
Umfang der Zuwendung: € 591,67 / Geldspende
Verwendungszweck: Hochbeet (Standort Kommunale KITA Derschen)
Der Kommunalaufsicht wurde die Entgegennahme der Zuwendung angezeigt.
Der Ortsgemeinderat beschloss gemäß § 94 Abs. 3 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) die Annahme der Zuwendung.
Änderung der Friedhofsgebührensatzung
Die Einrichtung eines Friedhofes ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde. Daher ist die Ortsgemeinde für die ordnungsgemäße Instandhaltung des Friedhofs, insbesondere auch für die Unterhaltung aller zum Friedhof gehöhrenden Anlagen (Wege, Grünflächen, Friedhofshalle, Grabstellen) zuständig. Die damit verbundenen Kosten müssen grundsätzlich gemäß des Grundsatzes der Einnahmebeschaffung nach §§ 93, 94 Gemeindeordnung (GemO) mit entsprechenden Erträgen gedeckt werden. Deshalb sollen auch für die Erfüllung der Aufgaben kostendeckende Gebühren erhoben werden.
Die Gebühren wurden bisher geschätzt bzw. auf Grundlage von Erfahrungswerten bestimmt. Berücksichtigt wurden dabei aber größtenteils nicht die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten inklusive der seit Einführung der Doppik auszuweisenden Abschreibungen.
Bereits im Bericht über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ortsgemeinden vom 14.06.2011 hatte das Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwaltung Altenkirchen die Unterdeckung für den Teilhaushalt 7 „Friedhof“ in der Ergebnisrechnung moniert. Die Ortsgemeinde wurde aufgefordert, für die Einrichtungen, welche überwiegend aus Entgelten finanziert werden, eine Kostenrechnung aufzustellen um damit die notwendigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Kalkulation der Entgelte beim Bestattungswesen zu schaffen und die Friedhofsgebühren neu zu kalkulieren. Ein entsprechender Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ist derzeit in Arbeit, die Fertigstellung wird aber noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, auch aufgrund der Tatsache, dass die letzte Anpassung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Derschen aus dem Jahr 2014 stammt, vorab die Gebührentatbestände bis zur Vorlage der exakten Kostenrechnung in einem Zwischenschritt an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Hierdurch wird ein wahrscheinlicher, immenser Anstieg der Gebühren nach Fertigstellung des BABs etwas abgemildert. Als Grundlage für die neuen Gebühren dienen hierbei Erfahrungswerte und der für die Ortsgemeinde Niederdreisbach schon bestehende BAB, welcher somit eine realitätsnähere Kalkulation ermöglicht.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Ortsgemeinderat, die Gebührensatzung neu zu fassen und dabei die Gebühren wie folgt festzulegen:
Gebühren alt | Gebühren neu | |
I. Reihengrabstätten | ||
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | ||
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 80,00 € | 340,00 € |
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 120,00 € | 820,00 € |
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1 | 120,00 € | 350,00 € |
3. Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1 | 120,00 € | 450,00 € |
4. Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand | 625,00 € | 640,00 € |
II. Sonstige Grabstätten | ||
1. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 Friedhofssatzung | 120,00 € | 350,00 € |
2. Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand | 400,00 € | 350,00 € |
III. Weitere Urnenbeisetzungen | ||
Weitere Urnenbeisetzungen in Grabstätten gemäß § 14 Absatz 2 oder § 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung. Sofern die Mindestruhefrist von 15 Jahren die ursprüngliche Nutzungs-/ Ruhefrist nicht überschreitet. | neu | 280,00 € |
IV. Benutzung der Friedhofshalle | ||
1. Aufbahrung einer Leiche oder Urne | 40,00 € | 120,00 € |
2. Aussegnungsfeier | 65,00 € | 290,00 € |
3. Leichensezierung | 200,00 € | 400,00 € |
V. Grabherstellung | ||
Leistungen nach § 9 der Friedhofssatzung: | ||
1. Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte | 500,00 € | 400,00 € |
2. Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte | 650,00 € | 650,00 € |
3. Bestattung eines Verstorbenen in einer Wiesenreihengrabstätte | 580,00 € | 600,00 € |
4. Beisetzung einer Urne | 160,00 € | 200,00 € |
5. Überlassung von Matten zum Ausschlagen des Grabes | 20,00 € | 30,00 € |
VI. Kostenersatz | ||
1. Einfassung der Gräber nach § 24 Abs. 2 der Friedhofssatzung Die Herstellung der Grabeinfassungen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden. | ||
2. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden. | ||
VII. Sondergebühren | ||
Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung alt: gelten die gleichen Gebührensätze wie vor, es werden keine Zuschläge gemacht. neu:
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Hinweis:
Die Überlassungsgebühren für die einzelnen Grabarten beinhalten auch die Kosten für die spätere Einebnung des Grabes nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungsfrist.
Der Ortsgemeinderat beschloss die „Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren und Kostenersatz (Friedhofsgebührensatzung)“ entsprechend anzupassen.
Änderung der Friedhofssatzung: NEU: Urnengräber als Wiesengräber und Urnengräber um Bäume herum
Den Ortsbürgermeister haben in den letzten Wochen bereits Anfragen erreicht, ob es nicht auch Möglichkeiten geben könnte auf dem Friedhof in Derschen Urnenwiesengräber anzubieten. Bisher gab es nur Urnengräber. Eine entsprechende Fläche für die Urnenwiesengräber wäre vorhanden.
In diesem Zuge soll auch überlegt werden, ob auch Urnengräber um Bäume herum angeboten werden sollen, sowie es auch bereits auf den Friedhöfen Daaden und Weitefeld praktiziert wird.
Der Ortsgemeinderat einigte sich darauf, dass sich vorab der Bauausschuss ein Bild der möglichen Flächen auf dem Friedhof Derschen macht und der Tagesordnungspunkt in einer zukünftigen Sitzung sodann beraten werden soll.
Anpassung Benutzungsgebühren Dorfgemeinschaftshaus und Grillhütte
Die Benutzungsgebühren für das Dorfgemeinschaftshaus und die Grillhütte wurden zuletzt im Jahr 2022 angepasst und sind daher noch recht aktuell.
Da vor allem im Dorfgemeinschaftshaus in den vergangenen Jahren allerdings viel investiert und modernisiert wurde, schlägt die Verwaltung vor hier auch eine Kaution einzuführen.
Gleichzeitig sollte über die Einführung einer separaten Benutzungsgebühr für Nichteinwohner und nichtortsansässige Vereine in den gemeindlichen Einrichtungen beraten werden.
Der Ortsgemeinderat beschloss die Anpassung der Benutzungsgebühren wie folgt:
Betrag alt | Betrag neu | |
Grillhütte | ||
Mietpreis (Einwohner / ortsansässiger Verein) pro Tag | 60,00 € |
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Mietpreis (Nichteinwohner / nichtortsansässiger Verein) pro Tag | neu | 90,00 € |
Stromkosten pro kWh | 0,75 € |
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Einsatz gemeindlichen Personals | 25,00 € |
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Kaution (Einwohner / ortsansässiger Verein) | 60,00 € | 120,00 € |
Kaution (Nichteinwohner / nichtortsansässiger Verein) | neu | 120,00 € |
Dorfgemeinschaftshaus |
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Großer Saal | ||
Beerdigungsnachfeier Einwohner | 60,00 € |
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Beerdigungsnachfeier Nichteinwohner | neu | 90,00 € |
Familienfeiern Einwohner mit Küchenbenutzung | 160,00 € |
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Familienfeiern Nichteinwohner mit Küchenbenutzung | neu | 190,00 € |
Familienfeiern Einwohner ohne Küchenbenutzung | 100,00 € |
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Familienfeiern Nichteinwohner ohne Küchenbenutzung | neu | 130,00 € |
Vereinsfeiern ortsansässiger Vereine m. Küchenbenutzung | 120,00 € |
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Vereinsfeiern nichtortsansässiger Vereine m. Küchenbenutzung | neu | 150,00 € |
Vereinsfeiern ortsansässiger Vereine ohne Küchenbenutzung | 70,00 € |
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Vereinsfeiern nichtortsansässiger Vereine ohne Küchenbenutzung | neu | 100,00 € |
Vortragsveranstaltungen, Evangelisationen etc. | 70,00 € |
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Endreinigung (Großer Saal inkl. Küche) | 100,00 € |
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Endreinigung (Großer Saal ohne Küche) | 70,00 € |
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Kleiner Saal |
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Saal mit Küche (Einwohner) | 100,00 € |
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Saal mit Küche (Nichteinwohner) | neu | 130,00 € |
Saal ohne Küche (Einwohner) | 70,00 € |
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Saal ohne Küche (Nichteinwohner) | neu | 100,00 € |
Endreinigung (kleiner Saal inkl. Küche) | 70,00 € |
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Endreinigung (kleiner Saal ohne Küche) | 50,00 € |
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Sonstiges |
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Einsatz des Hausmeisters je Stunde | 25,00 € |
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Waschen von Geschirrtüchern je Stück | 0,75 € |
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Stromkosten pro kWh | 0,75 € |
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Kaution | neu | 200,00 € |
Die örtlichen Vereine und Gemeinden erhalten eine Vermietung jährlich kostenlos, allerdings sind die Kosten für die Endreinigung, die Stromkosten und die Kaution zu leisten. |
Ratsmitglied Joel Wisser merkte an, dass im Mietvertrag für das Dorfgemeinschaftshaus noch Änderungen im Bereich der Bezeichnungen vorgenommen werden müssten, da dort bei vielen Punkten der Vermerk „einschl. Stromkostenpauschale“ steht, jedoch die Stromkosten separat abgerechnet werden. Ortsbürgermeister Wisser und Sachbearbeiter Markus Utsch teilten mit, dass diese Vermerke entfernt werden.
Ratsmitglied Michael Orsowa erklärte, dass nach den Vorfällen an der Wilhelm-Fischbach-Hütte in Daaden folgender Passus in den Mietvertrag der Grillhütte und des Dorfgemeinschaftshauses aufgenommen werden soll:
- Der Benutzer ist nicht berechtigt, die Mieträume zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen verfassungs- oder gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und / oder verbreitet wird, sei es vom Mieter selbst oder von Besucherinnen und Besuchern der Veranstaltung. Außerdem erkennt der Benutzer mit der Unterschrift, dass die Veranstaltung keine rechtsextremen, linksextremen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalte haben wird. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen. Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat der Mieter für die Unterlassung der Handlung Sorge zu tragen, ggf. unter Anwendung des Hausrechts.
- Der Vermieter und Beauftragte des Vermieters sind jederzeit berechtigt, das überlassene Vertragsobjekt zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden
Der Gemeinderat stimmte der Aufnahme dieses Passus zu.
Grundstücksangelegenheit; Neufestsetzung des Verkaufspreises von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Gewerbegebietserweiterung"
Beigeordnete Anneliese Heß und Ratsmitglied Heiko Fries waren von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß § 22 GemO ausgeschlossen. Sie verließen den Sitzungstisch und begaben sich an den Rand des Sitzungsraums
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.09.2022 den Ortsbürgermeister gebeten, die entstehenden Gewerbeflächen im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebietserweiterung“ zu vermarkten. Eine Darstellung über die ungefähre Lage der Gewerbegebietserweiterung ist der Sitzungsvorlage in der Anlage 1 angefügt. Um ein konkretes Interesse von potenziellen Erwerbern zu eruieren, ist es erforderlich den voraussichtlichen Verkaufspreis darzulegen. Hierfür wurde die Verbandsgemeinde durch den Ortsbürgermeister beauftragt, bei dem Vermessungs- und Katasteramt Westerwald-Taunus, eine gutachterliche Stellungnahme zum Wert des Grundbesitzes einzuholen.
Die Stellungnahme des Vermessungs- und Katasteramts Westerwald-Taunus vom 23.01.2023 (s. Anlage 2) sah einen überschlägigen Verkehrswert von ca. 13,00 €/m² für baureifes Land (Erschließungsbeitragspflichtig) und ca. 2,50 €/m² für die privaten Grünflächen (Ausgleichsflächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft) vor. In der Sitzung des Ortsgemeinderats Derschen vom 14.02.2023 wurden daraufhin die Verkaufspreise für die Gewerbegrundstücke innerhalb der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebietserweiterung“, in Höhe der o.g. ermittelten überschlägigen Verkehrswerte, einstimmig beschlossen.
Zu diesem Zeitpunkt noch ausstehend waren die zusätzlich zu den Kosten für den Erwerb des Grund und Bodens (13 €/m² bzw. 2,50 €/m²) anfallenden Erschließungsbeiträge und Kostenerstattungsbeträge, welche von den Eigentümern erhoben werden, die zum Zeitpunkt der Erhebung im Besitz der Grundstücke sind. Diese sind aufgrund des Einnahmebeschaffungsgrundsatzes des § 94 GemO grundsätzlich zu erheben. Rechtsgrundlage für die Erschließungsbeiträge bieten die Paragraphen 123 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Satzung der Ortsgemeinde Derschen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 30.04.2020 (EBS).
Im Zuge der vorgenommenen Kalkulation über die voraussichtlich anfallenden Erschließungsbeiträge und Kostenerstattungsbeträge wurde sodann eine vollumfängliche Kostenaufstellung und Kostenverteilung vorgenommen. Ebenfalls fand ein Abstimmungsgespräch mit Ortsbürgermeister Volker Wisser statt, wonach die aktuelle Planung vorsieht, die südliche Grünfläche (s. Anlage 3) mit 4.814 m² im Eigentum der Ortsgemeinde zu belassen. Dies erfolgt mit der Begründung, dass bereits 11.045 m² private Grünflächen, welche lediglich eine Ausgleichsfunktion für die Eingriffe in Natur und Landschaft zukommt, an die Gewerbetreibenden veräußert werden. Von den Gewerbetreibenden können diese Flächen nicht bebaut werden und müssen zudem nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auf eigene Kosten bepflanzt und unterhalten werden. Ein darüberhinausgehender Verkauf der zusätzlichen, nicht gewerblich nutzbaren, 4.814 m² großen Grünfläche wäre daher nicht ratsam.
Die auf dieser Grundlage aufbauende Kostenaufstellung und Kostenverteilungsberechnung, welche insbesondere auch die Neukalkulation der Grundstückskaufpreise erfasst, führt im Ergebnis zu den nachfolgend aufgeführten Beträgen:
Grundstückskaufpreis für baureifes Land: | 22,50 €/m² |
Erschließungskostenvorauszahlung: | 46,00 €/m² |
Kostenerstattungsbeträge: | 2,00 €/m² |
Summe | 70,50 €/m² |
Für die an baureifes Land angrenzenden Grünflächen (s. Anlage 3) wird ein Kaufpreis von 1,00 €/m² festgesetzt. Auf diese Flächen werden keine Erschließungskostenvorauszahlungen und Kostenerstattungsbeträge erhoben.
Hinweise zur Kalkulation:
Die Differenz der Grundstückskaufpreise zur vorher getroffenen Einschätzung des Vermessungs- und Katasteramts beruht u.a. darauf, dass es sich bei der Einschätzung lediglich um globale und undifferenzierte Richtwerte handelt, welche nicht die Einzelheiten und Gegebenheiten des konkret vorliegenden Gebiets berücksichtigen.
In der eigens vorgenommenen Kalkulation fließen jedoch weitere zu berücksichtigenden Kostenfaktoren mit ein, welche anderenfalls vollständig zulasten der Ortsgemeinde Derschen fielen.
Mit den oben genannten Beträgen sind nun die für die Aufstellung des Bebauungsplans angefallenen Bauleitplanungskosten, die Notarkosten und auch die Kosten für von der Gemeinde eingebrachtes Gemeindevermögen enthalten und werden u.a. durch den jeweiligen Grundstückskaufpreis refinanziert.
Ein weiterer entscheidender Kostenfaktor sind die einmaligen Beiträge für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Die Bescheide werden von den Verbandsgemeindewerken in der Regel vor Verkauf aller Gewerbegrundstücke bereits versendet und ergehen bis dahin somit an die Ortsgemeinde Derschen als aktueller Eigentümer und Zahlungspflichtiger. Wenn diese Kosten nicht mit in den Grundstückskaufpreis einkalkuliert werden, würde die Ortsgemeinde Gefahr laufen nahezu alle Einmalbeiträge für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung selbst zu zahlen. Daher wurden sie vollständig einkalkuliert. Diese Vorgehensweise wurde mit den Verbandsgemeindewerken im Vorhinein abgestimmt, sodass die Einmalbeiträge, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen bei der Ortsgemeinde Derschen angefordert werden. So wird verhindert, dass einzelne Gewerbebetriebe die Einmalbeiträge doppelt tragen.
Nach aktuellem Stand würden nun sämtliche Kosten, die für das Bebauungsplangebiet „Gewerbegebietserweiterung“ angefallen sind und noch anfallen werden, durch oben aufgeführte Kaufpreise und Beträge refinanziert. Eine Kostenbeteiligung der Ortsgemeinde i.H.v. 10 von Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands gem. § 4 der EBS findet wie gewohnt statt und wurde entsprechend berücksichtigt.
Die Höhe der Erschließungskostenvorauszahlung wurde anhand der momentan aktuellen Baupreise kalkuliert. Zukünftige Baupreissteigerungen können zur Erhöhung der Erschließungskosten führen.
Bauverpflichtung
In seiner Sitzung am 03.09.2019 hat der Ortsgemeinderat beschlossen, bei künftigen Verkäufen von Baugrundstücken eine Bauverpflichtung von drei Jahren festzusetzen. Aus den Reihen des Ortsgemeinderates wurde in der Sitzung am 14.02.2023 vorgeschlagen, die Bauverpflichtung für die Gewerbegrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebietserweiterung“ auf zwei Jahre festzulegen. Bei der Veräußerung der Grundstücke im Gewerbegebiet wurden in der Vergangenheit vertraglich ebenfalls zwei Jahre als Bauverpflichtung vereinbart. Derzeit ist noch nicht abzusehen, wann die erstmalige Herstellung der Gewerbegebietserweiterung erfolgt, bzw. ab welchem Zeitpunkt die Grundstücke tatsächlich bebaubar sind. Für Gewerbegrundstücke, die vorher veräußert werden, sollte daher vereinbart werden, dass die Frist zur Bebauung, mit der Fertigstellung der erstmaligen Herstellung, des für das Gewerbegrundstück maßgeblichen Erschließungsstraßenabschnittes beginnt.
a) Der Ortsgemeinderat Derschen beschloss, für den Verkauf von Gewerbegrundstücken innerhalb der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebietserweiterung“, einen Verkaufspreis von 22,50 €/m² für die gewerblichen Bauflächen und 1,00 €/m² für die privaten Grünflächen festzulegen.
b) Die Erschließungskostenvorauszahlungen werden auf 46,00 €/m² und die Kostenerstattungsbeträge auf 2,00 €/m² festgelegt.
c) Für die im Bebauungsplangebiet „Gewerbegebietserweiterung“ befindliche Erschließungsanlage werden Vorausleistungen in Höhe von 100 v. H. des voraussichtlich anfallenden Erschließungsbeitrages erhoben. Die Vorausleistungserhebung wird nach der Herstellungsalternative des § 133 III 1 BauGB durchgeführt.
d) Die Gewerbegrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebietserweiterung“ werden, unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses vom 03.09.2019, mit einer zweijährigen Bauverpflichtung veräußert. Sollte eine Veräußerung von Gewerbegrundstücken vor der erstmaligen Herstellung des maßgeblichen Erschließungsstraßenabschnittes erfolgen, beginnt die zweijährige Frist zur Bebauung, mit der Fertigstellung der erstmaligen Herstellung, des für das Gewerbegrundstück maßgeblichen Erschließungsstraßenabschnittes. Für Grundstücke, welche nach der erstmaligen Herstellung veräußert werden, beginnt die Frist zur Bebauung mit dem Datum des Vertragsabschlusses.
e) Bei einer Veräußerung ist vertraglich festzuhalten, dass die privaten Grünflächen ausschließlich als Ausgleichsflächen genutzt und entsprechend bepflanzt werden müssen. Eine Bebauung der Ausgleichsflächen darf nicht erfolgen.
Einwohnerfragen
Ein anwesender Einwohner teilte mit, dass im Bereich der K109 Richtung Mühlweg mehrere Teerbereiche weggebrochen seien. Der Vorsitzende nahm dies zur Kenntnis und erklärte, dass die Straße zeitnahe repariert wird.
Mitteilungen des Vorsitzenden
Der Vorsitzende unterrichtete die Anwesenden über folgende Angelegenheiten aus dem Bereich der Verwaltung:
- In der letzten Gemeinderatssitzung wurde von einem Einwohner vorgeschlagen, im Bereich „Wehrhölzchen“ einen Graben zu ziehen. Nach einem mit dem Ortsbürgermeister und den Verbandsgemeindewerken Daaden und entsprechenden Vermessungsarbeiten durch die Verbandsgemeindewerke wurde festgestellt, dass sich ein Graben als schwierig erweisen würde, da man hier nur schwer ein nötiges Gefälle erreichen könnte.
- Der Vorsitzende gab nochmal einen Hinweis auf die Broschüre „Wie verhalte ich mich bei Starkregen und Hochwasser richtig?“ Diese kann auf der Homepage der Verbandsgemeinde heruntergeladen werden.
- Im Bereich der Friedewälder Höhe wurden drei Sickergruben gesetzt.
- Der Vorsitzende bedankte sich bei der Freiwilligen Feuerwehr des Löschzugs Derschen-Emmerzhausen-Mauden für das Freispülen diverser Rohre mittels Strahlrohr.
- Der Weg von der Straße Im Bierfass Richtung Wehrhölzchen wurde zwischenzeitlich durch die Firma Pfau instandgesetzt. Ratsmitglied Friedhelm Rosenkranz merkte an, dass trotz der Instandsetzung ein Rohr noch in Ordnung gebracht werden muss.
- Ratsmitglied Johannes Rosenkranz fragte nach dem aktuellen Stand des Hochwasserschutzes im Bereich Stegskopf. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass es hier bereits Ausschreibungen zu einem Hochwasserschutzkonzept für die VG gegeben habe. Dann muss man das Thema als ganzheitliche Lösung betrachten.
- Die Pflaster- und Wegeschäden am Friedhof wurden durch die Firma Häßner & Klein GbR aus Neunkirchen beseitigt.
- Die Rückgabe der Bautrockner an das Deutsche-Rote-Kreuz ist erfolgt. Für die Bereitstellung der Trockner bedankte sich Ortsbürgermeister Wisser nochmals sehr.
- Ratsmitglied Thorsten Pfau teilte mit, dass im Bereich Wiesenstraße noch Handlungsbedarf sei, da dort die Gräben zugewuchert sind. Diese müssten unbedingt noch freigefräst werden. Der Bauausschuss wird sich die Thematik vor Ort anschauen und dabei auch den Zustand des Wirtschaftsweges, der durch das Hochwasser leider wieder freigespült wurde, anschauen und überlegen, wie dieser schnell und Kostengünstig instandgesetzt werden kann.
- Die Brücke „Schreulshahn“ kann aufgrund des Zeitdrucks erst durch den I-Stock 2025 gefördert werden.
- Nach einem Vor-Ort-Termin mit der Unteren Naturschutzbehörde, den VG Werken und Vertretern der Ortsgemeinde im Bereich der eingestürzten Brücke, ist man sich einig, dass dort eine Furt errichtet werden sollte. Die Kosten für die Herstellung einer Furt belaufen sich laut Informationen der Verbandsgemeindewerke Daaden auf ca. 20.000,00 Euro. Es wird im Vorfeld noch eine Anliegerversammlung geben.
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung befasste sich der Ortsgemeinderat noch mit zwei Grundstücksangelegenheiten. Zum Ende der Sitzung informierte Ortsbürgermeister Volker Wisser die Ratsmitglieder noch über verschiedene Dinge aus der örtlichen Verwaltung.