Neuer Ortsbürgermeister für Emmerzhausen
Neue Hebesatzsatzung für die Realsteuern
Die Ratsmitglieder befassten sich zu Beginn intensiv mit den Hebesätzen für die Realsteuern. Die Grundsteuer zählt neben der Gewerbesteuer zu den wichtigsten Einnahmenquellen der Gemeinden, wie Kämmerer Michael Runkel erläuterte. Man unterscheidet hierbei zwischen der Grundsteuer für bebaute und bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B) sowie der Grundsteuer für Grundstücke für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A). Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Daraus ergab sich, dass im Rahmen der Grundsteuerreform, die betroffenen Grundstücke neu zu bewerten waren. Auf der Grundlage der Neubewertung müssen die Gemeinden ab dem 01.01.2025 neue Grundsteuerbescheide erlassen. Die Finanzverwaltung sollte Mitte des laufenden Jahres den Kommunen die Grundlagendaten der Neubewertung mitteilen, damit sie rechtzeitig die Hebesätze der Grundsteuern für das Jahr 2025 festlegen können. Dabei soll nach Empfehlung der Bundesregierung die Aufkommensneutralität beachtet werden, soll heißen, die Hebesätze sind so festzulegen, dass weder Minder- noch Mehreinnahmen zu den aktuellen Veranlagungen entstehen. Die Finanzverwaltung hat mittlerweile neue Grundlagendaten für die Veranlagung der Grundsteuern mitgeteilt, sie unterliegen aber teilweise noch Schätzungen zum 31.12.2024, weil noch nicht alle Neubewertungen abgeschlossen sind. Dabei ist bereits deutlich erkennbar, dass auf der Basis der neuen Messbeträge und den aktuellen Hebesätzen teilweise immense Aufkommenseinbußen in den Gemeinden entstehen werden. Dieses hat in der Analyse unterschiedliche Ursachen. Zum einen erreicht die angenommene Neubewertung älterer Gebäude, bei denen die Finanzämter über die letzten Jahrzehnte keine Bewertungsanpassung vorgenommen haben, nicht den Aufkommenszuwachs, wie ursprünglich angenommen. Weiter ist tendenziell erkennbar, dass bei Objekten, die angepasst waren, jetzt eine Reduzierung der Werte eintritt. Das größte Problem zeichnet sich allerdings bei der Bewertung der Gewerbegrundstücke ab. Sie erfahren eine erhebliche Reduzierung der Messbeträge. Insbesondere tritt dieser Effekt bei der Bewertung nach dem Bundesmodell ein, das Rheinland-Pfalz für die Grundsteuerreform festgelegt hat. Das Bundesmodell der Grundsteuerreform unterscheidet sich bei Wohn- und Gewerbegrundstücken vor allem in der Bewertungsmethode (Ertragswert vs. Sachwert) und der Steuermesszahl. Wohngebäude werden stärker nach Ertragsmöglichkeiten (Bodenrichtwert, Immobilienart, Wohnfläche, und Baujahr) bewertet, während Gewerbegrundstücke auf dem materiellen Sachwert (Bodenrichtwerte, Gebäudegröße, Baukosten und Alter) basieren. Dies führt zu einer unterschiedlichen steuerlichen Belastung, um der Nutzung und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Immobilienart gerecht zu werden.
Die Ortsgemeinden sind verpflichtet, ihre Einkommensmöglichkeiten auszuschöpfen. Nahezu alle Gemeinden benötigen die Einnahmen aus den Grundsteuern in der bisherigen Größenordnung um ihre Haushalte ausgleichen zu können. Insbesondere wegen der ab dem Jahr 2024 geltenden verschärften Finanzaufsicht können diese Einnahmeverluste nicht kompensiert und somit ein Haushaltsausgleich nicht erreicht werden. Dieses hätte Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit der Haushalte und auf die Bewilligung von Fördermitteln. Bei dieser, aktuell nicht veränderbaren Ausgangssituation, sind die Gemeinden demnach gezwungen, insbesondere die Hebesätze der Grundsteuer B anzupassen. Um die Aufkommensneutralität für die Ortsgemeinde Emmerzhausen sicherzustellen, müssen auch hier die Grundsteuerhebesätze ab dem 01.01.2025 neu festgelegt werden. Wegen der Problematik des Nivellierungssatzes bei der Grundsteuer A und dem geringen Aufkommen wird empfohlen, den bisherigen Satz beizubehalten. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer sollte ebenfalls mindestens auf der Höhe des Nivellierungssatzes (380 v. H.) bzw. der bisherigen Festsetzung festgelegt sein. Mit Pressemitteilung vom 20.11.2024 hat die Landesregierung jetzt, entgegen der ursprünglichen Haltung, bekanntgegeben, dass sie beabsichtigt im Dezember ein neues Grundsteuerhebesatzgesetz zu verabschieden, das den Kommunen ermöglicht, beim Hebesatz der Grundsteuer B Differenzierungen vorzunehmen. Es sollen ab dem 01.01.2025 eigene Hebesätze für die drei Kategorien der Grundsteuer B – unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke – erhoben werden können, um einer eventuell vorhandenen Belastungsverschiebung entgegenzuwirken. Die der Verwaltung aktuell vorliegende Datenlage ermöglicht es nicht, zum jetzigen Zeitpunkt konkrete Berechnungen für differenzierte Hebesätze vorzunehmen. Sie wird, insbesondere bei der Analyse der Veränderungen für die jeweiligen Grundstücksarten, auf konkrete Informationen der Finanzverwaltung angewiesen sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Daten rechtzeitig und rechtssicher zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen die eingesetzten Softwareprodukte auf die veränderte Veranlagungsform angepasst werden, was sicherlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Gemeinden sind allerdings auf die aufkommensneutralen Grundsteuereinnahmen bereits zu Beginn des Jahres angewiesen, deshalb ist es unumgänglich, die Grundsteuer erst einmal nach dem heutigen Faktenstand zu erheben. Wenn dann die differenzierten Informationen vorliegen, kann bei Bedarf, auf der Grundlage des neuen Grundsteuerhebesatzgesetzes, eine Änderungsveranlagung mit unterschiedlichen Hebesätzen durchgeführt werden. Der Ortsgemeinderat beschloss nach ausführlicher Beratung die vorgelegte Hebesatzsatzung auf der Grundlage der aktuellen Datenlage und bei Vorliegen weiterer Informationen über eine Differenzierung der Hebesätze bei der Grundsteuer B erneut zu beraten und zu entscheiden. Die Hebesätze werden wie folgt angepasst:
Steuerart | bisher | ab 2025 |
Grundsteuer A | 345 v. H. | 345 v. H. |
Grundsteuer B | 465 v. H. | 653 v. H. |
Gewerbesteuer | 385 v. H. | 385 v. H. |
Geplante Maßnahmen für den kommenden Haushalt
Dem Rat lag die Maßnahmenliste des Doppelhaushalts 2023/2024 und des Finanzplans für die Folgejahre zur Orientierung vor. In der Planung sind immer noch die Generalsanierung der Friedhofshalle (Dach, Ersatzverglasung, Malerarbeiten) und des Dorfgemeinschaftshauses (energetische Sanierung, Erneuerung Heizungsanlage). Es wurde in der Sitzung darüber hinaus vorgeschlagen, einen Betrag für kleinere und kurzfristig umsetzbare Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes mit einzuplanen.
Forstwirtschaftsplan
Der Entwurf des Forstwirtschaftsplans für das Haushaltsjahr 2025 wurde vorgestellt. Im Rückblick auf 2024 wurde mitgeteilt, dass 100 fm Fichte in Selbstwerbung eingeschlagen wurde, davon etwa 80 fm Industrieholz und 20 fm Stammholz (Säge-/Bauholz). Der holzerntekostenfreie Erlösbelief sich auf rund 2.600 €. In Kürze wird Brennholz (Buche, Ahorn) in Abt. 3a (Ortsausgang Richtung Lippe, Nähe Zufahrt Skihütte an der Landesstraße) von der Firma Pfau geschlagen. Es ist mit einer Gesamtmenge von etwa 100 fm zu rechnen. Sobald das Brennholz bereitsteht, wird der Verkauf an Selbstwerber angestoßen. Es erfolgten zwei Durchgänge von Kulturpflegarbeiten und Einzelschutzmaßnahmen in den Verjüngungsflächen (Kosten: rund 6.400 €). Die Kulturen entwickeln sich gut. Allerdings sind die Pflanzungen flächig oder einzeln geschützt. Die Naturverjüngung, die bei der Wiederbewaldung eine große Rolle spielt, weist nach wie vor erhebliche Wildschäden (Verbiss, Fegeschäden) auf oder kommt erst gar nicht in der gewünschten Baumartenvielfalt und -qualität auf, denn eine intensive Bejagung findet aus Sicht des Revierförsters nicht statt, wodurch die Vermögensverluste des Waldbesitzers weiter fortschreiten. Auch die gepflanzten Douglasien werden teilweise in nennenswertem Umfang gefegt, trotz Einzelschutz. Für das kommende Jahr geht der Plan von einem Verkauf von 30 fm Holz aus (Einschlag von 25 fm Buche und 5 fm übriges Laubholz in Abt. 1d). Der Erlös in Selbstwerbung wird 1.183 € betragen. Für die Waldpflege ist ein Kostenansatz von 7.000 € vorgesehen, für Verkehrssicherungsmaßnahmen 500 €, für Wegeunterhaltung 2.000 €, hierunter fallen auch Mulcharbeiten auf den Rückegassen. Die Beförsterungskosten belaufen sich auf 1.350 €. Nach Bewertung des Försters entspricht das rein forstliche negative Betriebsergebnis von knapp 10.000 € der naturalen Ausstattung dieses „Aufbaubetriebs“ und der Notwendigkeit der Kultur- und Jungwaldpflege. Auch künftig können leider keine schwarzen Zahlen geschrieben werden. Der Ortsgemeinderat beschloss den Forstwirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2025 in der vorgelegten Fassung. Der Vorsitzende teilte als nächstes mit, dass die Glasfaser Plus auf Rückfrage mitgeteilt hat, dass sie beabsichtigt, den durch die gemeinsame Erklärung vereinbarten FTTH-Ausbau in Emmerzhausen im Juni 2025 zu beginnen. Erfreulich ist, dass entgegen der ursprünglichen Planung der Waldweg nun doch erschlossen wird.
Wahlen
Nach dem Rücktritt des früheren Ortsbürgermeisters im Januar dieses Jahres stand Bürgermeister Helmut Stühn als Beauftragter des Landes der Ortsgemeinde Emmerzhausen vor. Auch bei der Kommunalwahl gab es noch keinen Kandidaten für das Amt des Ortsbürgermeisters. Jetzt konnten Wahlen stattfinden. Matthias Werther stellte sich als Ortsbürgermeister zur Wahl und erhielt die Stimmen aller Ratsmitglieder. Ebenfalls einstimmig wurden Gisbert Runkel (2. v. r.) zum Ersten Beigeordneten und Stefan Bertram (links) zum weiteren Beigeordneten gewählt. Auch diese Posten waren seit dem Rücktritt ihrer Vorgänger im Januar vakant. Bürgermeister Helmut Stühn ernannte die Gewählten durch Aushändigung der Ernennungsurkunden und gratulierte ihnen herzlich. Er wünschte insbesondere Ortsbürgermeister Matthias Werther einen erfolgreichen Start. Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung schlossen sich unter Vorsitz des neuen Ortsbürgermeisters Vertragsangelegenheiten an. Außerdem befasste sich der Rat mit organisatorischen Fragen im Zusammenhang mit der kommenden Bundestagswahl.